E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Dessau-Roßlau: Ausnahme von Grundpreisangabenpflicht des § 4 III 3 PAngV greift nicht bei Onlineshop

Ausnahme von Grundpreisangabenpflicht des § 4 III 3 PAngV greift nicht bei Onlineshop – So das LG Dessau-Roßlau in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil vom 6. Juli 2022 (Az.: 3 O 10/22), in dem ein Wettbewerbsverein mit einem Betreiber eines Onlineshops um zahlreiche Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb stritt.

Unter anderem war zu bewerten, ob die unstreitig fehlenden Angaben von Grundpreisen wettbewerbswidrig war und ein Verstoß gegen § 3a UWG darstellt. Der abgemahnte Betreiber des Onlineshops berief sich dabei auf die Ausnahmeregelung des § 4 III 3 PAngV. Diese besagt folgendes:

Absatz 1 (Anmerkung des Autors: Diese enthält die Pflicht zur Grundpreisangabe) ist nicht anzuwenden auf Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird

Ausnahme von Grundpreisangabenpflicht des § 4 III 3 PAngV greift nicht bei Onlineshop – Ansicht des Gerichts

Das Gericht folgte der Argumentation nicht und bejahte den Verstoß gegen die PAngV und damit auch den Unterlassungsanspruch. Es führt in den Entscheidungsgründen dazu aus:

„…Gem. § 4 Abs. 3 Nr. 3 entfällt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten und Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.

Auf diesen Ausnahmetatbestand kann sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen, denn der Wettbewerbsverstoß wurde im Online- Shop, also im Internet- Angebot begangen, der nicht vom Ausnahmetatbestand erfasst ist….“

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