Wettbewerbsrecht

OLG Köln: TV-Holdinggesellschaft haftet für Ausstrahlung von unzulässiger Glückspielwerbung

TV-Holdinggesellschaft haftet für Ausstrahlung von unzulässiger Glückspielwerbung – Und zwar aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). So das OLG Köln in seinem Urteil vom 3. Juni 2022 (Az.: 6 U 47/20) in einem Berufungsverfahren. Hier gab es die Besonderheit, dass das Verfahren bereits einmal in der Revisionsinstanz beim BGH verhandelt und an das OLG zurückverwiesen wurde, bei Urteilsaufhebung, um den Sachverhalt weiter aufzuklären und dann rechtlich zu bewerten. Dennoch sah das Gericht die noch zu entscheidenden Werbespot als rechtlich unzulässig an und sah den TV-Sender, konkret die Holdinggesellschaft, die auszustrahlende TV-Werbung über eine Tochtergesellschaft zentral vermarkten lässt, auch als Unterlassungsschuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

TV-Holdingsgesellschaft haftet für Ausstrahlung von unzulässiger Glückspielwerbung – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Es bleibt auch in Bezug auf die vorgenannten Prüfungspflichten bei der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten. Die Beklagte ist als Holding passivlegitimiert, weil die Tochtergesellschaften der Beklagten wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten in Form von Prüfungspflichten treffen, die aufgrund konzerninterner Aufgabenverteilung auf die Beklagte delegiert wurden. Insbesondere bleibt zweifelhaft, dass keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Tochterunternehmen bestanden (BGH, Rn. 76), die über bloße Empfehlungen hinausgehen.

Der BGH geht davon aus, dass die Beklagte im Rahmen einer sekundären Darlegungspflicht vorzutragen habe, warum sie auf die Ausstrahlung der Fernsehspots keinen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss nehmen konnte (BGH, Rn. 76). Im noch anhängigen Verfahren hat die Beklagte ihren Einfluss auf die Rundfunktöchter unter Hinweis auf ihren früheren Vortrag bestritten. Die Werbung werde mittlerweile nicht mehr durch die J. GmbH, sondern durch die B. GmbH verwaltet, ohne dass sich tatsächliche Abläufe hierdurch geändert hätten. Die Beklagte legt dar, wie die Buchung der Werbung verläuft und bietet erneut Zeugnis durch den Ressortleiter Werberecht und Markenabteilung in der Rechtsabteilung der Beklagten an. Die Rechtsabteilung gebe in dem Massengeschäft allenfalls Handlungsempfehlungen, von denen abgewichen werden könne. Der Kläger trägt hierzu vor, die Beklagte hätte stets – und unabhängig von ihrer Ausstrahlungsbreite – schon angesichts des gesetzlichen Werbeverbots in § 284 Abs. 4 StGB prüfen müssen, ob die beworbene Veranstaltung über eine Erlaubnis verfügte. Er bringt als neuen Vortrag, der ihm erst nach dem Revisionsverfahren bekannt geworden sei, ein, dass die Beklagte und ihre Tochterunternehmen Glücksspielwerbung nicht über die Anbieter, sondern über eine Münchener Media-Agentur gehandelt haben. Für die Vermittlung von Werbespots an Dritte, die seitens der Anbieter über einen Vermittler in Gibraltar gehandelt wurden, seien besondere Provisionen gezahlt worden. Dabei seien auch gezielt com-Domains mittelbar durch die Schaltung von de-Domains angezielt worden. Diese hohen Provisionen seien für eine nur in einem Bundesland ausgestrahlte Werbung ungewöhnlich und sie hätten daher einen besonderen Anlass zur Prüfung gegeben. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die Gruppe der Beklagten das Vermittlermodell gewählt habe, um Distanz zwischen sich und den Glücksspielanbietern zu schaffen. Dafür spreche auch der Umstand, dass zwischen ihr und der Münchener Media-Agentur eine Freistellungsvereinbarung geschlossen worden sei.

Die Beklagte war nach den auf die Revisionsentscheidung erfolgten Hinweisen des Senats gefordert, ergänzend dazu vorzutragen, warum sie keinen Einfluss auf die Gestaltung der Werbung durch die Tochterunternehmen hatte. Bereits im Ausgangsverfahren hatte sie hierzu lediglich einen Vertrag mit zahlreichen geschwärzten Positionen vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Beklagte für die Werbevermarktung Dienstleistungen im Sinne von Legal Services übernimmt. Dieser Vortrag wurde nach dem Revisionsverfahren nicht vertieft. Die Beklagte hat lediglich erstinstanzlich Vorgetragenes wiederholt oder darauf verwiesen. Sie hat allerdings dem neuen Vortrag der Klägerin zu einer Umgehung von Regelungen durch Einschaltung einer Mediaagentur widersprochen.

Der Umstand, dass die Werbetochter ausgewechselt wurde, schließt nicht aus, dass der Einfluss der Beklagten auf die rechtliche Kontrolle einer Werbeplatzierung beendet wurde. Die Beklagte hätte vortragen müssen, warum ihr diese Prüfung und Beratung nicht möglich waren, warum genau sie keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber den Sendetöchtern in diesem Bereich hatte. Dieser Vortrag fehlt. Das Fehlen von Weisungsbefugnissen ist wenig plausibel, da die B. als GmbH dem Einfluss ihrer Gesellschafterin unterliegt. Die Frage, ob und welche Vereinbarungen mit einer Mediaagentur bestehen, kann insoweit dahingestellt bleiben….“

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