VG Hannover: Datenschutz bei Verkauf über Onlineapotheke

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Datenschutz bei Verkauf über Onlineapotheke ist durch diese natürlich zu beachten und dies auch nicht erst seit Geltung der DSGVO im Jahre 2018.

Eine Onlineapotheke darf bei Durchführung des Bestellvorgangs durch Kunden für altersunabhängig zu dosierende Produkte die Anrede und das Geburtsdatum nicht speichern, da dafür keine Rechtsgrundlage nach Art.6 DSGVO vorhanden ist. So das Gericht in seinem Urteil vom 09. November 2021 (Az.:10 A 502/19).

In dem Rechtsstreit zur Prüfung der datenschutzrechtlichen Anordnung der Aufsichtsbehörde war die Vorgehensweise der Erhebung von Anrede und Geburtsdatum bei jeder Bestellung über das Verkaufsangebot der Onlineapotheke zu bewerten, wenn Kunden eine Bestellung ohne Registrierung vornahmen.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zum konkreten Sachverhalt und damit auch zum Datenschutz bei Verkauf über die Onlineapotheke unter anderem aus:

„…Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums unabhängig davon, welches Produkt bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO normierte Prinzip der Rechtmäßigkeit und steht somit im Widerspruch zur DSGVO. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Dies entspricht der Vorgabe von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Grundrechtecharta der EU (GRC), wonach personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Basis sonstiger gesetzlich geregelter legitimer Grundlagen verarbeitet werden dürfen. Diesen Grundsatz nimmt Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Anforderung auf, dass eine der dort geregelten Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung vorliegen muss (vgl. Schantz, in: BeckOK Datenschutzrecht, 37. Ed., Stand 01.05.2020, Art. 5 DSGVO, Rn. 5). Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums im Bestellprozess auf der streitgegenständlichen Homepage der Klägerin – auch für solche Produkte, die altersunabhängig zu dosieren sind – kann auf keine der in Art. 6 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden…

Danach folgt in der Entscheidung eine umfangreiche und genaue Prüfung zu allen nach Art.6 I DSGVO in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen.