Markenrecht

LG Hamburg: Inlandsvertreter bei Markenanmeldung nach § 96 MarkenG und die markenrechtliche Abmahnung

Inlandsvertreter bei Markenanmeldung nach § 96 MarkenG und die markenrechtliche Abmahnung – Diese ist wirksam an diesen zugestellt worden, sofern bei der Markenanmeldung gegenüber dem Deutschen Patent-und Markenamt ein solcher Inlandsvertreter in Deutschland für den Markenanmelder bzw. Markeninhaber im Ausland bestellt worden ist. Die der Bestellung zugrundeliegende Bevollmächtigung beinhalt nach Ansicht des LG Hamburg (Urteil vom 21. Januar 2022, Az.: 315 O 163/21) auch die Entgegennahme von Abmahnungen. Dann muss auch innerhalb der gesetzten Frist auf diese reagiert werden, um sich ggf. auch die Kostenregelung de § 93 ZPO berufen zu können. Um die Kosten des Rechtsstreits und der Tragungspflicht ging es in der Entscheidung des Gerichts.

Inlandsvertreter bei Markenanmeldung nach § 96 MarkenG und die markenrechtliche Abmahnung – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Nach dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 MarkenG ist ein Vertreter zu bestellen, „der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist“.

Die erteilte Vertretungsbefugnis darf dabei nicht hinter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang zurückbleiben, da sonst die Bevollmächtigung zwar wirksam, das Bestellungserfordernis jedoch nicht erfüllt ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 96 Rn. 26). Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestumfang im Falle der Vertretung eines Markenanmelders oder Markeninhabers umfasst nach dem Gesetzeswortlaut auch sämtliche Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, welche die Marke betreffen, also u.a. auch die im MarkenG geregelten Verletzungsprozesse und Löschungsklagen (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 96 Rn. 30).

Damit erfordert § 96 Abs. 1 MarkenG die Erteilung einer Prozessvollmacht i. S. v. § 81 ZPO.

Diese Auffassung teilt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf, das in seinem Urteil vom 21.01.2021 zum Aktenzeichen 20 U 229/20 (GRUR-RR 2021, 443, 446, Rn. 42) ausgeführt:

§ 96 Abs. 1 MarkenG führt nun prima facie dazu, dass der ausländische Markeninhaber in die Marke betreffenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten einen inländischen Prozessbevollmächtigten hat. Allerdings ist die Vollmacht nicht aus Anlass des konkreten Rechtsstreits erteilt worden, sondern im Vorhinein gleichsam auf Vorrat.“

Diese Prozessvollmacht i. S. d. § 81 ZPO erfasst auch die Abgabe und Entgegennahme empfangsbedürftiger Willenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, wenn sie zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienen, so auch von wettbewerbs- und markenrechtlichen Abmahnungen (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 81 Rn. 10; Münchner Kommentar zu ZPO, 6. Aufl. 2020, § 81 Rn. 25).

Damit umfasste die Vollmacht der Kanzlei B. S. M. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Abmahnschreiben bezüglich der streitgegenständlichen Marke; die Übermittlung der Abmahnung an sie war daher ausreichend. Die Antragsgegnerin musste nicht direkt abgemahnt werden.

Entsprechend musste die Antragstellerin daher bei vernünftiger Würdigung der Umstände davon ausgehen, dass sie ihr Rechtsschutzziel nur mit Anrufung des Gerichts erreichen kann…“

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