Markenrecht

OLG Frankfurt a.M.: Ähnlichkeit bei medizinischen Dienstleistungen im Markenrecht

Ähnlichkeit bei medizinischen Dienstleistungen im Markenrecht – Genauer im Bereich von zahnmedizinischen Angeboten war durch das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 11. August 2022 (Az.: 6 U 199/21) zu bewerten. Der Markeninhaber der deutschen Wortmarke „beautysmilie“, Registernummer 30764584, war gegen die Nutzung der Marke durch den Beklagten vorgegangen, der über eine eigene Internetseite und Social Media seine Dienstleistungen, die Vermittlung für in der Türkei zu erbringende zahnmedizinische Dienstleistungen Dritter, beworben und dabei auch das Zeichen „beautysmile“ verwendet hatte.

Nach dem das Landgericht in der ersten Instanz die Dienstleistungen als unähnlich angesehen und daher die geltend gemachten Ansprüche abgewiesen hatte, sah das OLG dies im Berufungsverfahren anders und nahm die Ähnlichkeit der Dienstleistungen und in der Folge die Markenrechtsverletzung an.

Ähnlichkeit bei medizinischen Dienstleistungen im Markenrecht – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt zu der Frage der Ähnlichkeit der Dienstleistungen in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Bei der Frage nach der Ähnlichkeit von Dienstleistungen kommt es darauf an, ob angesichts objektiver Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme und wirtschaftliche Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, die beiderseitigen Dienstleistungen würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht bzw. derselben betrieblichen Verantwortung erbracht.

Dies ist zu bejahen. So erscheint aus der Sicht des Verkehrs durchaus möglich, dass die Erbringung kieferorthopädischer Dienstleistungen und die Vermittlung solcher Leistungen einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung haben. Auf den ersten Blick lässt sich zwar mit dem Landgericht fragen, warum Kieferorthopäden mit der Vermittlung derartiger Dienstleistungen sich selbst das Wasser abgraben sollten. Allerdings erscheint es nicht fernliegend und ist aus anderen Wirtschaftsbereichen auch dem Verkehr bekannt, dass bei Waren für verschiedene Kaufkraftgruppen auch verschiedene Produktlinien angeboten werden. So erscheint es nicht fernliegend, dass auch ein Kieferorthopäde in Deutschland im Sinne einer kaufmännischen Diversifizierung eigene Leistungen anbietet, zugleich aber auch die Vermittlung entsprechender Leistungen im Ausland betreibt, um insoweit an diesem Trend zu partizipieren und Marktanteile im „Low Budget“-Bereich zu sichern.

Soweit das Landgericht auf das Werbeverbot für Ärzte in der Berufsordnung verweist (was keine der Parteien vorgetragen hat), ist schon fraglich, ob der allgemeine Verkehr hiervon überhaupt Kenntnis hat und dies daher in die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit einzubeziehen ist. Das würde im Ergebnis bedeuten, dass eine markenverletzende Handlung nicht sanktioniert werden könnte, wenn sie berufsrechtlich als rechtswidrig anzusehen wäre. Jedenfalls ist unklar, warum das Landgericht auf die Berufsordnung für Ärzte abgestellt hat, obwohl doch hier kieferorthopädische und damit zahnärztliche Dienstleistungen gegenständlich sind. Es wäre daher auf die Berufsordnung für Zahnärzte abzustellen, die der Senat aber nicht in die Beurteilung einbeziehen kann, weil keine der Parteien hierzu vorgetragen hat. Es handelt es sich um Satzungsrecht, dass jedenfalls dem Grunde nach dem Darlegungsgrundsatz unterliegt, soweit es bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses eine Rolle spielt…“

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