Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: § 11 I 3 HWG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

§ 11 I 3 HWG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – So das OLG Düsseldorf in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren durch Urteil vom 17. Februar 2022 (Az.: 15 U 24/21) rund um eine werbliche Darstellung in dem Sozialen Netzwerk Instagram zu einer Gesäßvergrößerung.

§ 11 I 3 HWG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG -Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Begründung aus:

„…Bei § 11 Abs. 1 S. 3 HWG handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat und was von dem Verfügungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. § 11 Abs. 1 S. 3 HWG dient dem Gesundheitsschutz der Verbraucher. Durch die Einschränkung der zulässigen Werbemittel soll die Entscheidungsfreiheit der Interessenten bei der Marktteilnahme, vor und bei Vertragsschluss sichergestellt werden (OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 4 – Bildergalerie; OLG Celle Urt. v. 30.05.2013 – 3 U 160/12, juris; Rn. 24; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 03.08.2021 – 3-06 O 16/21, GRUR-RS 2021, 26716 Rn. 13 – Hyaluronsäure-Behandlung).

Der Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Regelfall bei Werbeverboten des HWG (vgl. z. B. BGH GRUR 2019, 1071 Rn. 57 – Brötchen-Gutschein; BGH GRUR 2012, 647 Rn. 42 – INJECTIO; BGH GRUR 2011, 843 Rn. 16 – Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung) – geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar im Sinne des § 3 a UWG zu beeinträchtigen. Umstände, die ausnahmsweise eine Gefährdung des Schutzzwecks des HWG praktisch ausschließen und die fehlende Spürbarkeit begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich…“

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