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BGH: kein allumfassender Auskunftsanspruch bei Verletzung von geistigem Eigentum

kein allumfassender Auskunftsanspruch bei Verletzung von geistigem Eigentum – Bei einem Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG oder § 19 MarkenG ist dieser auf den konkreten Verletzungsfall und kerngleiche Handlungen beschränkt. Es besteht kein allgemeiner und umfassender Auskunftsanspruch über alle erdenklichen Rechtsverletzungen. So der BGH in der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung in seinem Urteil vom 28. Juli 2022 (Az.: I ZR 141/20 – Elektronischer Pressespiegel II). In dem Rechtsstreit waren Vergütungen rund um Elektronische Pressespiegel streitig.

kein allumfassender Auskunftsanspruch bei Verletzung von geistigem Eigentum – Bestätigung bisheriger Rechtsprechung

Der BGH führt in der Bestätigung der eigenen Rechtsprechung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1971 – I ZR 32/70, BGHZ 56, 256 [juris Rn. 21] – Urheberfolgerecht). Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 – I ZR 29/98, GRUR 2000, 907 [juris Rn. 38] = WRP 2000, 1258 – Filialleiterfehler; BGHZ 148, 26 [juris Rn. 41] – Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – I ZR 5/03, GRUR 2006, 319 [juris Rn. 38] = WRP 2006, 476 – Alpensinfonie; Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 [juris Rn. 34] – Parfümtestkäufe, mwN; Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 [juris Rn. 41] – Markenparfümverkäufe; BGH, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 51] – Restwertbörse I; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 [juris Rn. 21] – Restwertbörse II..“

kein allumfassender Auskunftsanspruch bei Verletzung von geistigem Eigentum – Kein Anspruch auf Grundauskunft außerhalb von Verwertungsgesellschaften

Der BGH stellt ferner fest, dass Rechtsprechung zu entwickelten Grundsätzen zu einer Grundauskunft zu Gunsten von Verwertungsgesellschaften nicht außerhalb deren „Kreisen“ anwendbar ist.

Dazu der BGH in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der vom Bundesgerichtshof ausnahmsweise und nur unter engen Voraussetzungen zugebilligte Anspruch auf Grundauskunft liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine Ausweitung dieser Grundsätze birgt die Gefahr, die allgemein gültigen Beweislastregeln ohne recht- fertigenden Grund maßgeblich zu schwächen…

Die im Streitfall vorliegende Situation ist mit diesen besonderen Fallgruppen nicht vergleichbar. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist allein dadurch begründet worden und geprägt, dass die Beklagte – ohne mit der Klägerin vertraglich über Jahre eng verbunden gewesen zu sein – Urheberrechte der Klägerin an konkreten Artikeln verletzt hat. Damit unterscheidet sich der Sach-

verhalt nicht wesensmäßig von anderen Urheberrechtsverletzungen, bei denen Rechtsinhaber über das Vorliegen von Verletzungshandlungen im Ungewissen sind. Anders als die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften nimmt die Klägerin ihre Urheberrechte nicht treuhänderisch wahr und ist auch nicht einem nur unter erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten erfüllbaren Wahrnehmungszwang ausgesetzt. Über die konkrete Verletzungshandlung hinaus besteht zwischen den Parteien zudem auch keine weitere enge Rechtsbeziehung, deren Wesen es mit sich bringt, dass die Klägerin entschuldbar über das Bestehen und dem Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, während die Beklagte die Auskunft unschwer erteilen kann…

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