Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: § 34f GewO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG

§ 34f GewO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG – So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az.: 6 U 251/21) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und damit gerichtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Crowdinvesting-Plattformen für Vermögensanlagen in Immobilien-Projekte im Internet bereitstellen. Unter anderem war durch das einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend machende Unternehmen vorgebracht worden, dass das andere Unternehmen gegen die Erlaubnispflicht nach § 34 f GewO verstoße. Hintergrund dieses Vorbringens war, dass das in Anspruch genommene Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co.KG agierte und selbst nicht über die vorgenannte Erlaubnis verfügte, sondern nur die Komplementär-GmbH.

§ 34f GewO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG – Ansicht des Gerichts

Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sahen zunächst in § 34f GewO eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG und begründete diese Rechtsansicht in den Entscheidungsgründen des Urteils wie folgt:

„…§ 34f GewO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar. Die Bestimmung statuiert eine Erlaubnispflicht für das Gewerbe der Finanzanlagenvermittler. Sie wurde im Zuge der Finanzmarktkrise 2008/2009 zur Erhöhung des Anlegerschutzniveaus vor allem im sog. grauen Kapitalmarkt in die GewO eingefügt (vgl. BT-Drs. 17/6051, 1). Mit der Pflicht zur Erlaubnis, die eine Zuverlässigkeitsprüfung voraussetzt, reguliert sie das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer…“

§ 34f GewO stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG – Im Streitfall aber kein Unterlassungsanspruch gegeben

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneinte die Richter jedoch, da kein Verstoß gegen § 34f GewO vorliege. Dazu führen Sie in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht liegt allerdings nicht vor. Die Antragsgegnerin, eine GmbH & Co KG, verfügt zwar unstreitig selbst über keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Über eine Erlaubnis verfügt jedoch ihre geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin, namentlich die W GmbH (W) als Komplementärin. Das ist ausreichend.

a) Bei Personenhandelsgesellschaften ist mangels Rechtfähigkeit nicht die Gesellschaft selbst Gewerbetreibender, sondern es sind deren geschäftsführende Gesellschafter. Im Gegensatz zu juristischen Personen können sie daher nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Zwar können Personenhandelsgesellschaften Träger von zivilrechtlichen Rechten und Pflichten sein (§§ 161 Abs. 2, 124 HGB); als Erlaubnisträger im Sinne des Gewerberechts kommen sie jedoch mangels Rechtsfähigkeit nicht in Betracht (vgl. BeckOK GewO/Will, § 34f GewO, Rn 135). Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit stellt auf natürliche Personen ab bzw. auf juristische Personen, denen die Zuverlässigkeit und Sachkunde der für sie handelnden Organmitglieder zugerechnet wird. Dementsprechend heißt es in der Allgemeinen Muster-Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34f GewO unter III. „Erlaubniserteilung“, dass Personenhandelsgesellschaften wie die GmbH & Co. KG selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhalten, sondern dass jeder geschäftsführende Gesellschafter einen Erlaubnisantrag stellen muss (Anlage AG10).

b) Das bedeutet aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht, dass Personenhandelsgesellschaften wie die GmbH & Co. KG nicht selbst als Finanzanlagenvermittler tätig sein dürfen. Für die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes einer Personengesellschaft benötigen grundsätzlich alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als natürliche Personen eine eigene Erlaubnis (VG Bremen, Urteil vom 15.9.2011 – 5 K 3670/07 = BeckRS 2011, 55620; BeckOK GewO/Will, § 34f GewO, Rn 135; Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter Rn 8 f.). Bei der GmbH & Co. KG ist geschäftsführende Gesellschafterin die Komplementär-GmbH, die als juristische Person erlaubnispflichtig ist. Ist die persönlich haftende Gesellschafterin – wie hier – Erlaubnisinhaberin und in das Vermittlerregister eingetragen, darf die GmbH & Co. KG gemäß §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB die Vermittlungsverträge unter dem Namen ihrer Firma schließen (VG Bremen, Urteil vom 15.9.2011 – 5 K 3670/07 = BeckRS 2011, 55620, beck-online). Entgegen der Ansicht des Landgerichts führt die fehlende Erlaubnisfähigkeit der KG also nicht dazu, dass die geschäftsführende Gesellschafterin nur im eigenen Namen Finanzvermittlungsleistungen erbringen darf….“

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