Urheberrecht

EuGH:§ 97a III 2 und III 4 UrhG mit EU-Recht vereinbar

§97a III 2 und III 4 UrhG mit EU-Recht vereinbar – So das Gericht in seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az.: C-559/20) im Rahmen einer Vorlageentscheidung eines Rechteinhabers, der im Wege einer Abmahnung Rechte aus der Verwertung eines Computerspieles geltend gemacht hatte. In den Vorlagefragen war folgendes zu klären (nachfolgend Zitat aus den Entscheidungsgründen):

„…Das vorlegende Gericht gibt an, dass die Erstattung von in der vorprozessualen Phase eines Rechtsstreits auf dem Gebiet des geistigen Eigentums entstandenen Anwaltskosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im deutschen Recht in § 97a UrhG geregelt sei. Nach dieser Bestimmung kann der Inhaber des verletzten Urheberrechts grundsätzlich die „erforderlichen Aufwendungen“ ersetzt erhalten. Insoweit ergebe sich zum einen aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG, dass der deutsche Gesetzgeber den Streitwert der zu ersetzenden Summe gegenüber natürlichen Personen im Grundsatz auf 1 000 Euro deckele, was dazu führe, dass ein erheblicher Teil der Anwaltskosten beim Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums verbleibe. Zum anderen sehe § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG vor, dass das zuständige Gericht diese Obergrenze in Fällen von „Unbilligkeit“ ausnahmsweise außer Acht lassen dürfe…“

§ 97a III 2 und III 4 UrhG mit EU-Recht vereinbar – Ansicht des Gerichts

Der EuGH führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei….“

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