Inbox-Werbung im E-Mail-Postfach erfordert umfassende und informierte Einwilligung – So der BGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: I ZR 25/19) mit der Bezeichnung „Inbox-Werbung II“. Nach einer Vorlage beim EuGH hat der BGH nunmehr den zu bewerteten Sachverhalt unter Anwendung der Entscheidung des EuGH vom 25. November 2021 (C-102/20) entschieden und im Streitfall einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Inbox-Werbung im E-Mail-Postfach erfordert umfassende und informierte Einwilligung – Ansicht des Gerichts
Das Gericht sieht in der konkreten Gestaltung, der Nutzung eines kostenfreien E-Mail-Postfaches und der Anzeige von Werbung zwischen den E-Mails eine Werbung, die einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf und damit die Voraussetzungen des § 7 III UWG erfüllen muss.
Ein allgemeines Einverständnis, im Gegenzug gegen die kostenfreie Nutzung des E-Mail-Postfaches Werbung zu erhalten, reicht nicht aus.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Für das Einwilligungserfordernis gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ergeben sich aus dieser Rechtsänderung in der Sache keine unterschiedlichen Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 55 und 57 – StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz). Der Umstand, dass die Nutzer, die die unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante des T-O. -E-Mail-Dienstes gewählt haben, sich allgemein damit einverstanden erklärt haben, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 – StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz), erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung nicht. Es ist vielmehr maßgeblich, ob der betroffene Nutzer, der sich für die unentgeltliche Variante des E-Mail-Dienstes T-O. entschieden hat, ordnungsgemäß über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert wurde und tatsächlich darin einwilligte, Werbenachrichten, wie sie im Streitfall in Rede stehen, zu erhalten. Insbesondere muss der Nutzer klar und präzise unter anderem darüber informiert worden sein, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Außerdem ist erforderlich, dass der Nutzer seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 59 – StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).
(3) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor…Eine lediglich allgemeine, nicht auf die konkret beanstandete Werbung bezogene Einwilligung in den Erhalt von Werbeeinblendungen, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG nicht (vgl.EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 f. – StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz)….“