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OLG Schleswig:Keine Unterlassung gegen Google-Places Bewertung

Keine Unterlassung gegen Google-Places Bewertung – Dies hat das Gericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2022 (Az.: 9 U 134/219 und den dort zu bewertenden Inhalt der Bewertung so entschieden.

Das Gericht sah die Meinungsfreiheit zu Gunsten der bewertenden Person als gegeben an.

Streitgegenständlich war eine Bewertung des klagenden Immobilienmaklers durch die beklagte Person, die nach einem Kontakt zu einer Immobilie abgeben worden. Neben der Bewertung mit einem von fünf Sternen erfolgte die Bewertung mit folgendem Wortlaut:

„Ich persönlich empfand Herrn … als arrogant und nicht hilfsbereit. Herr …. sagte mir ‚Kunde ist man, wenn man gekauft hat‘. Offensichtlich nicht vorher, so habe ich mich auch gefühlt.“

Keine Unterlassung gegen Google-Places Bewertung – Ausgangspunkt des Rechtsstreits

Dieser Bewertung lag folgender Sachverhalt zu Grunde (es folgen die Ausführungen in dem Urteil dazu als Auszug aus diesem):

„…Der Kläger zu 1) ist Immobilienmakler auf X. und Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin zu 2). Deren Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Vermietung von Ferienimmobilien. Der Kläger zu 1) ist mit seinem Geschäftsbetrieb (Z. Immobilien X.) bei der Bewertungsplattform Google Places registriert, auf der Kunden die Möglichkeit haben, zu Geschäftskontakten Bewertungen einzustellen. Die Klägerin zu 2) war dort ebenfalls registriert, ließ sich nach Klageerhebung jedoch von der Bewertungsplattform löschen.

Am 13. September 2018 rief der Beklagte beim Kläger zu 1) an und erkundigte sich nach einer von diesem im Internet offerierten Wohnung. Der Beklagte bat den Kläger zu 1), dem Verkäufer sein unter dem aufgerufenen Kaufpreis von 375.000,00 € liegendes Angebot in Höhe von 290.000,00 € zu unterbreiten. Der Kläger zu 1) lehnte dies unter Verweis darauf ab, dass er „unseriöse“ Angebote nicht an den Verkäufer weitergeben werde. Nach Erhalt eines Exposés bat der Beklagte mit E-Mail vom 1. Oktober 2018 darum, dem Verkäufer ein Angebot nunmehr in Höhe von 320.000,00 € zu unterbreiten.

Nach weiterer elektronischer Korrespondenz erkundigte sich der Beklagte am 5. Oktober 2018 telefonisch beim Kläger zu 1) nach der Reaktion des Verkäufers. Der Kläger zu 1) teilte dem Beklagten mit, dass er (noch) keine Reaktion erhalten habe. Die Parteien diskutierten im Weiteren über die Pflichten eines Immobilienmaklers. Der Beklagte äußerte in dem Zusammenhang Bedenken im Hinblick auf die Wertschätzung seiner Person als „Kunde“. Aufgrund des abschätzigen Verhaltens des Klägers zu 1) fühle er sich nicht ernst genommen. Der Kläger zu 1) entgegnete darauf, dass man „erst Kunde sei, wenn man gekauft habe“.

Der Kläger zu 1) vermittelte die Wohnung schließlich für einen Kaufpreis von 350.000,00 € an einen anderen Interessenten…“

Ansicht des Gerichts – Keine Unterlassung gegen Google-Places Bewertung

Das Gericht sah diese Aussage auch in Verbindung mit der Sterne-Bewertung als zulässige Meinungsäußerung.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Unstreitig hat der Kläger zu 1) die dem Werturteil des Beklagten zu Grunde liegende Äußerung genau so getätigt. Dem Werturteil des Beklagten liegt mithin eine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde. Die Wertung des Beklagten, das Verhalten des Klägers zu 1) als arrogant empfunden und sich nicht als Kunde behandelt gefühlt zu haben, entfernt sich sachlich nicht von diesem wahren Tatsachenkern. Sie ist eher zurückhaltend formuliert und greift nur niederschwellig in die Rechte des Klägers zu 1) ein.

Im Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger zu 1) zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht hat und Online-Kundenbewertungssysteme gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen anderer Kunden gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch die Meinungs- und Informationsfreiheit des Artikels 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18, NJW 2020, 370 Rn. 38). Dem gegenüber kann sich der Kläger zu 1) nicht darauf berufen, dass ein Kaufinteressent Wohl oder Übel mit dem anbietenden Makler in Kontakt treten müsse. Zum einen gibt es Kaufwillige, die Makler mit einer Objektsuche befassen. Zum anderen ist auch für den einen Makler wählenden Verkäufer das Auftreten des Maklers gegenüber Kaufinteressenten für einen Verkaufserfolg mit von Bedeutung.

Soweit der Kläger zu 1) auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 27. September 2000 (15 U 63/00, ZWE 2001, 164 Rn. 39 ff) verweist, ist der dort entschiedene Sachverhalt dem vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar. Der Vorwurf der Arroganz war dort Teil einer längeren Kette von verschiedenen Anwürfen gegen einen Wohnungsverwalter, die in der Gesamtschau das Maß einer durch die Meinungsfreiheit gedeckten Kritik überschritten. Auch hatte der Wohnungsverwalter nicht wie der Kläger zu 1) die Öffentlichkeit eines Bewertungsportals gesucht.

Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger zu 1) geltend macht, der Beklagte habe ein Fake-Angebot abgegeben, nur um nachfolgend in böswilliger Absicht den Kläger zu 1) abwertend zu beurteilen.

Der Kläger zu 1) hat im Termin vor dem Senat betont, dass die Parteien sich zuvor nicht kannten. Er zeigt auch nicht auf, welches Motiv auf Seiten des Beklagten bestanden haben soll. Soweit der Kläger zu 1) im Termin vor dem Senat dazu erklärt hat, er wisse nicht, welcher Makler auf X. den Beklagten angestiftet habe, handelt es sich um eine substanzlose Mutmaßung. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Mitbewerber ihm mit besonderer Missgunst begegnen oder mit ihm im Streit stehen würden, hat der Kläger nicht dargelegt.

Auch folgt aus der Abgabe eines deutlich unter dem aufgerufenen Verkaufspreis liegenden Angebotes dessen mangelnde Ernstlichkeit auch dann nicht, wenn dieses auf der Grundlage einer Internetpräsentation vor Erhalt eines umfänglichen Exposés erfolgt. Insbesondere auf einem engen Immobilienmarkt wie auf X. liegt es im Interesse von Kaufinteressenten, schnell und möglichst als Erster mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten. Ein möglichst geringer Kaufpreis liegt dabei im Interesse eines jeden Käufers. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte nach Erhalt des Exposés sein Angebot deutlich auf einen Kaufpreis erhöht hat, der nur unwesentlich weiter vom später tatsächlich erzielten Kaufpreis entfernt lag als der ursprünglich vom Kläger zu 1) aufgerufene Kaufpreis. Auch der Verweis darauf, dass der Beklagte weder einen Kapitalnachweis noch nach dem Geldwäschegesetz vom Kläger einzuholende Nachweise beigebracht habe, verweist keinesfalls zwingend darauf, dass kein Kaufinteresse bestanden hat. Solches mag verständlicherweise erst dann erfolgen, wenn sich ein Vertragsschluss näher konkretisiert…“

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