Urheberrecht

LG Hamburg:Adblocker und Urheberrecht

Adblocker und Urheberrecht – Das Gericht hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2022 (Az.: 308 130/19) urheberrechtliche Fragen zum Thema Nutzung bzw. Angebot eines Adblockers zu bewerten. Geklagt hatte ein Verlagsunternehmen gegen den Anbieter eines Adblockers.

Dabei wies das Gericht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie Annexansprüche zurück. Das Gericht verneinte eine Mittäterschaft des beklagten Unternehmens, auch im Zusammenwirken mit den Nutzern des Adblockers und verneinte sowohl eine unberechtigte Vervielfältigung nach § 69c Nr. 1 UrhG als auch eine Umarbeitung nach § 69c Nr. 2 UrhG.

Auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen des urheberrechtlichen Schutzes der einer unberechtigten Vervielfältigung der Darstellung der Webseite des klagenden Verlagsunternehmens wurde durch das Gericht abgewiesen. Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage Adblocker und Urheberrecht und verneinte im Streitfall die erforderliche Schöpfungshöhe und führt in den Entscheidungsgründen dazu aus:

„…Allein aus dem Umstand, dass Texte, Bilder, Grafiken, Videos und Elemente zur Einbeziehung der Nutzer (etwa zur Abgabe von Kommentaren oder zur Durchführung von Abstimmungen) kombiniert werden, folgt aber bei Webseiten keine hinreichende Schöpfungshöhe. Auch die Verwendung von Links zu weiterführenden Artikeln stellt bei Onlineangeboten keine eigenschöpferische Leistung dar. Gleiches gilt für die Einbindung von Newstickern (bei s..de, Anlage K 18, und b..de, Anlage K 21). Die Voranstellung einer Zusammenfassung (bei w..de, Anlagen K 15 und K 16, s. auch S. 7 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.10.2019, Bl. 198 d.A.) dient der Übersichtlichkeit, stellt aber – unabhängig davon, ob ein solches Element auch in Angeboten Dritter zu finden ist – ebenfalls keine eigenschöpferische Leistung dar, die einen Urheberrechtsschutz begründet. Soweit die Klägerin einen Vergleich mit primär funktionalen Seiten wie Registerseiten und Entscheidungssammlungen vornimmt (S. 41 der Klagschrift, Bl. 43 d.A.), folgt hieraus nicht, dass ihre Seiten auch im Vergleich zu Seiten anderer Anbieter von digitalen Verlagsangeboten einen individuellen Charakter aufweisen. Auch die Existenz von Styleguides (Anlagen K 22 und K 23) belegt für sich genommen nicht die Schutzfähigkeit der Seiten. Die Beklagten haben demgegenüber im Schriftsatz vom 24.06.2019 (dort S. 29 ff., Bl. 107 ff. d.A.) unter Verweis auf Seiten anderer Medienanbieter dargelegt, dass die von der Klägerseite zur Begründung des Vorliegens einer eigenschöpferischen Leistung angeführten Elemente (v.a. Zusammenfassungen mit Bulletpoints, Abstimmungstools und grafisch animierte News-Ticker, S. 7 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 22.10.2019, Bl. 198 d.A.) auch auf Seiten anderer Medienanbieter zu finden sind (u.a. Anlagen B 16a und B 19). Dies gilt auch für die Verwendung großformatiger, blockförmig angeordneter Grafiken auf b..de (Anlage K 21), wie die von der Beklagtenseite vorgelegten Entgegenhaltungen (Anlage B 17) zeigen. Allein in der Kombination der Merkmale liegt vorliegend noch keine eigenschöpferische Leistung, die einen Urheberrechtsschutz begründet. Offenbleiben kann daher, ob angesichts des Umstands, dass das Ausblenden der Werbung zu einer nicht nur unwesentlichen Veränderung der Webseitengestaltung führt, zugunsten des Nutzers, der die Webseite für die eigene Nutzung verändert, das Herstellungsprivileg für Bearbeitungen gem. § 23 Abs. 1 UrhG greift (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 23 Rn. 16)…“

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