Datenschutzrecht

LAG M.-V.: Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten & Verwirkung der Geltendmachung der Rechte

Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten & Verwirkung der Geltendmachung der Rechte

Das Recht, sich auf unwirksamen Widerruf der Bestellung nach § 38 BDSG zu berufen, kann verwirken. So das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az.: 5 Sa 113/21).

Das Gericht hatte im Berufungsverfahren im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens zu einer Kündigung aus dem Jahre 2020 zu bewerten, ob ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, erfolgt im Jahre 2018 und zuvor zwischen den Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit streitig gewesen, der Kündigung im Jahre 2020 „im Wege stehen kann“ oder ob hier ggf. wegen des Zeitraumes bis zur streitigen Kündigung der Kläger sich auf den streitig Widerruf der Bestellung nicht mehr berufen kann.

Die Richter des LAG sahen zu Gunsten des klagenden Arbeitnehmers keinen Ausschluss der Kündigung auf Grundlage der §§ 6 IV 2, § 38 II BDSG. Dabei vertreten die Richter die Ansicht, dass der klagende Arbeitnehmer im zu entscheidenden Einzelfall das Recht verwirkt habe, sich auf die Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu berufen.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Beklagte durfte spätestens bei Zugang der Kündigung vom 28.05.2020 davon ausgehen, dass der Kläger ihr gegenüber eine evtl. Unwirksamkeit des Widerrufs seiner Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nicht mehr geltend machen werde. Der Kläger hat sich zwar gegen die beiden außerordentlichen Kündigungen der Beklagten gewehrt. Die Abberufung als Datenschutzbeauftragter hat er ihr gegenüber jedoch weder gerichtlich noch in anderer Weise ausreichend geltend gemacht. Soweit der Kläger die Beklagte im Nachgang zur Kündigung mit Schreiben vom 22.07.2020 aufgefordert hat, seinen Status als Datenschutzbeauftragter anzuerkennen, ist diese Aufforderung für die rechtliche Bewertung der Kündigung nicht von Bedeutung, da hierfür allein der Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgeblich ist. Gerichtlich geltend gemacht hat der Kläger die Unwirksamkeit des Widerrufs seiner Bestellung zum Datenschutzbeauftragten durch die Beklagte lediglich gegenüber der Universitätsmedizin A-Stadt. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hierzu vom 25.02.2020 (Aktenzeichen 5 Sa 108/19) bindet nur die Universitätsmedizin A-Stadt, nicht aber die Beklagte, was im Übrigen auch insoweit gilt, als das Arbeitsgericht die Klage – u. a. hinsichtlich des Widerrufs der Beklagten – rechtskräftig abgewiesen hat. Das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der Abberufung ist schutzwürdig. Der Kläger hat ihr gegenüber mehr als zwei Jahre lang eine evtl. Unwirksamkeit des Widerrufs nicht geltend gemacht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, nunmehr über den Arbeitsplatz des Klägers betrieblich disponieren zu können…“

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