Wettbewerbsrecht

LG Köln:Influencer-Marketing

Influencer-Marketing – Zur Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu Influencer-Marketing kommt es bei Gerichten naturgemäß in vielen Verfahren. In seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2021 in Form eines Beschlusses in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen einem Verein, der auch Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgen darf, und einer Influencerin wendet das Gericht die im Jahr 2021 ergangene Rechtsprechung des BGH zum Thema Influencer-Marketing an (BGH, Urteil vom 09.September 2021, Az.: I ZR 90/20 – Influencer I; BGH, Urteil vom 09.September 2021, Az.: I ZR 125/20 – Influencer II; BGH, Urteil vom 09.September 2021, Az.: I ZR 126/20)

Das Gericht sieht keinen Verstoß gegen UWG wegen fehlender Kennzeichnung, wenn der Account bei Instagram mit blauen Haken versehen ist & eine sehr hohe Anzahl von Followern vorhanden.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht unter anderem zu dem Vorwurf der fehlenden Kennzeichnung von Postings als „Werbung“ und deren Vorwurf, dies sein ein Verstoß gegen § 5a VI UWG, im Influencer-Marketing unter anderem aus:

„…Insbesondere hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Kennzeichnungspflichten des kommerziellen Zwecks zur Förderung des eigenen Unternehmens dann entbehrlich seien, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die Verbraucher den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen könnten (vgl. m.w.N. Urteile vom 09.09.2021, I ZR 125/20, beck-online, Rz. 34 ff.; I ZR 126/20, beck-online, Rz. 69 ff.; I ZR 90/20, beck-online, Rz. 86 ff.). Danach genüge für die Erkennbarkeit des Durchschnittsverbrauchers, dass Influencer Werbeverträge abgeschlossen und sich der Marktwert der Influencer nach der Zahl der Follower bemesse, die wiederum von der Attraktivität der Beiträge des Influencers abhängig seien (I ZR 126/20 Beck online, Rz. 73). In einer anderen Entscheidung hielt es das Revisionsgericht für ausreichend, dass bei dem Instagram Account der Influencerin ein blauer Haken gesetzt war, um kenntlich zu machen, dass es sich um einen verifizierten Account handele, den Instagram nur Personen mit einer bestimmten öffentlichen Bekanntheit bzw. ab einer gewissen Anzahl von Followern zugestehe. Dieses Statussymbol auf der Social Media Plattform lasse auf einen Account schließen, der sich sehr stark der Imagepflege widme und aus rein kommerziellen Erwägungen betrieben werde. Außerdem sei dem Profil der Influencerin in dieser Entscheidung zu entnehmen, dass die Influencerin 0000 Millionen Follower habe und jeweils um die 50.000 Personen, denen die Beiträge der dortigen Beklagten gefallen würden. Es sei daher ausgeschlossen, dass einzelne Verbraucher davon ausgingen, dass es sich jeweils um private Freunde der Beklagten handele. Den Verbrauchern sei klar, dass es sich um einen öffentlichen Auftritt handele, der nicht geschaltet werde, um Freunde über Aktivitäten zu informieren, sondern dass der kommerzielle Zwecke der Grund hierfür seien. Insofern würden diese Plattformen grundsätzlich von Verbrauchern aufgerufen werden, die darüber informiert seien, dass Social Media Plattformen nicht nur private, sondern oftmals auch kommerziell genutzte Accounts beinhalten. Sobald Personen beabsichtigten, einen rein privaten Austausch mit Freunden zu pflegen, würden die Instagram Accounts nicht öffentlich, sondern nur für eine beschränkte Anzahl von vertrauten Personen zugänglich gemacht werden. Es handele sich um einen geschlossenen Benutzerkreis, der um die Besonderheiten des Mediums wisse. Überdies werde in dieser Entscheidung ein Accountname genutzt, der von einem tatsächlichen Namen erheblich abweiche. Es handele sich nicht um Schnappschüsse, sondern um offensichtlich wohlarrangierte Darbietungen, die auch fotografisch von hoher Qualität seien.

Die Gefahr, dass bei einigen Accounts die Sicherheit junger, zum Teil noch minderjähriger Nutzer gefährdet sei, werde dadurch ausgeräumt, dass die Influencerin in diesem Verfahren selbst 32 Jahre alt gewesen sei und daher kaum Vorbild für Jugendliche sein könne. Auch die mediale Aufmerksamkeit der Rechtsstreitigkeiten, die um Instagram-Accounts geführt werden würden, führe dazu, dass für einen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass diese Accounts zu kommerziellen Zwecken betrieben werden (I ZR 125/20, beck-online, Rz. 37 ff.)

Die Voraussetzungen liegen vor: Die Antragsgegnerin unterhält einen durch einen blauen Haken gekennzeichneten verifizierten Account bei Instagram. Sie hat eine hohe Anzahl von über 000 Millionen Follower. Der Account wird für die Nutzer erkennbar mit einem Künstlernamen betrieben. Die angegriffenen Posts haben ausweislich der Screenshots Anlage AG 9 und 10 über 50.000 bzw. 70.000 Likes enthalten. Die Fotos weisen eine hohe Qualität auf. Es handelt sich nicht lediglich um Schnappschüsse. Die Influencerin C ist offensichtlich nicht minderjährig, so dass auch potentiell interessierte Nutzer nicht minderjährig sein dürften…“

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