OLG Frankfurt a.M.:Zulässige Verwendung einer Marke für Bewerbung von Zubehör
Zulässige Verwendung einer Marke für Bewerbung von Zubehör – Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen einer geltend gemachten Verletzung einer Marke durch Beschluss vom 3. Mai 2022 (Az.: 6 W 28/22) entschieden. Hintergrund der Rechtsstreitigkeit war die Verwendung eines als Marke registrierten Kennzeichens für die Bewerbung von Ersatz-Scheraufsätzen für von dem Markeninhaber hergestellte Elektrorasierer (Details sind der Entscheidung zu entnehmen). Gegen die Markenverwendung wendete sich der Markeninhaber erfolglos im einstweiligen Verfügungsverfahren. Zulässige Verwendung einer Marke für Bewerbung von Zubehör – Ansicht des Gerichts Das Gericht sah keine unzulässige Verwendung der Marke und damit keine Markenrechtsverletzung für den Vertrieb der Zubehörprodukte, da die konkrete und damit streitgegenständliche…