Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 3
Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 3 Änderungen im Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten Hinweis: In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht. Neues Fernabsatzrecht 2022 – Änderungen im Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten. Artikel 4 Nr.12 der Richtlinie (EU) 2019/2161 sieht eine Anpassung von Art. 16 VRRL für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen und bestimmten digitalen Inhalten vor. Bei Verträgen über Dienstleistungen, für die keine Zahlungspflicht entsteht, muss erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung. Bei Verträgen über Dienstleistungen, für…
Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 2
Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 2 Änderungen von Widerrufsbelehrung und- formular Hinweis: In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht. Artikel 4 Nr.15 der Richtlinie (EU) 2019/2161 schreibt vor, dass bei Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars keine Angabe einer Telefaxnummer mehr erfolgen darf. Unterdessen wird die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Pflicht. Der deutsche Gesetzgeber hat dies auch so entsprechend umgesetzt. Änderungen von Widerrufsbelehrung und- formular – Umsetzung durch Unternehmer:innen Es muss zum 28. Mai 2022, weder vorher noch später, eine Änderung…
Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 1
Neues Fernabsatzrecht 2022 – Teil 1 Änderungen bei Ausübung des Widerrufsrechts Hinweis: In der losen Beitragsreihe „Neues Fernabsatzrecht 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht. Zum 28. Mai 2022 werden sich „Kleinigkeiten“ bei der Übung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher und den Folgen ändern. Die bisherigen § 357 V und VI BGB werden getauscht sowie ein Teil des bisherigen § 357 VI BGB wird der neue § 357 VII BGB. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden, da der Inhalt der Regelungen gleichbleibend ist. Bisher: § 357 BGB…