OLG Frankfurt a.M.: Streitwert von 30.000 EUR für Rechtsverfolgung durch Wettbewerbsverband für Verstoß gegen Informationspflichten des § 87 I GEG angemessen
Dies wird in dem Beschluss vom 14. Dezember 2022 (Az.: 6 W 77/22) unter anderem mit der Art des Verstoßes begründet. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Beschlusses wie folgt aus: „Der Kläger hat in der Klageschrift für den entsprechenden Unterlassungsantrag einen Streitwert von 30.000 € angegeben Das ist nicht zu beanstanden. Die Angabe berücksichtigt, dass es sich bei dem Verstoß gegen die Informationspflichten aus § 87 Abs. 1 GEG nicht um Bagatellverstöße handelt, sondern um für Verbraucher zentrale Informationen, die eine nicht unerhebliche Relevanz haben, indem sie ihm die Einschätzung der energetischen Qualität des angebotenen Objekts ermöglichen. Daran ändert sich nichts dadurch, weil es sich bei diesem Objekt um eine…