OLG Hamm: Produktfoto entscheidend für wettbewerbsrechtliche Irreführung, wenn nicht alles Abgebildete vom beworbenen Angebot umfasst & bestellbar ist
So in dem zu entscheidenden Fall, in dem ein Sonnenschirm mit einem Produktfoto beworben worden war, das konkrete Produkt konfiguriert werden konnte, die abgebildeten Betonplatten aber im Rahmen der Nutzung des Konfigurators nicht ausgewählt werden konnten. Das Gericht sah den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 (Az.: 4 U 167/22) als gegeben an und begründete unter anderem wie folgt seine Entscheidung: „…Ein solcher Verbraucher wird der streitgegenständlichen Produktpräsentation der Beklagten auf dem von ihr betriebenen Internetauftritt www.C-….de – irrigerweise – entnehmen, dass er auch die auf den beanstandeten Fotografien abgebildeten, zur Beschwerung des unstreitig – auf Wunsch – zum Lieferumfang gehörenden Ständerkreuzes erforderlichen Betonplatten bei der…