OLG Düsseldorf: Kündigungsbutton muss ohne einen zwingenden Login für Kunden erreichbar sein, um Recht auf Kündigung auszuüben. Ansonsten Verstoß gegen § 312k BGB
So das Gericht in einem Unterlassungsklageverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Unternehmen, dass Energielieferungen anbietet, mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az.: 20 UKl 3/23). Dieses hatte vor der Internetseite, auf der der Kündigungsbutton erreichbar war, einen Zwischenschritt in den elektronischen Kündigungsprozess eingebaut, bei dem ein Login durch den Kunden erforderlich war. Dies, so die Richter, war nicht zulässig und erfüllt nicht die Vorgaben des § 312k BGB. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen aus: „…Die „Bestätigungsseite“ ist jedoch nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufgebaut. Der Kunde wird nach Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ nicht auf eine einzige Webseite geführt, auf der die in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB vorgeschriebenen…