OLG Schleswig: 1.000 EUR Streitwert bei Unterlassungsanspruch gegen Kleinstgewerbetreibenden bei Verstoß wegen unzulässiger Lebensmittelkennzeichnun
Genauer gesagt war in einem Klageverfahren, dass durch ein Versäumnisurteil abgeschlossen wurde, eine Bezeichnung eines Produktes als „Marmelade“ streitig, dass aber gemäß den rechtlichen Vorschriften der Konfitüren-Verordnung so nicht bezeichnet werden durfte. Ein solcher Verstoß ist grundsätzlich auch ein Verstoß gegen § 3a UWG. Das Gericht setzt, anders als das Landgericht in der Streitentscheidungsinstanz, den Streitwert im konkreten Fall in Bezug auf den Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR fest. In der Begründung des Beschlusses vom 10. August 2023 (Az.: 6 W 12/23) führt das Gericht unter anderem aus: „…Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Herabsetzung des Streitwertes gem. § 51 Abs. 3 S. 1, S. 3…