OLG Hamm: Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts und nicht der DSGVO, wenn Datenverarbeitung im Kernbereich karitativer Tätigkeit betroffen
So das Gericht im Falle einer Entscheidung (Beschluss vom 23. September 2022, Az.: 26 W 6/22) zu einem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe, der auf einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wegen eines Behandlungsfehlers in einem Krankenhaus eines kirchlichen Trägers begründet war. Das Gericht sieht keine Anwendung der DSGVO, sondern über die Anwendung des Art. 91 DSGVO des Datenschutzrechtes, im Streitfall der EKD, der Kirche. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Gem. Art. 91 DS-GVO dürfen, wenn eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung anwendet, diese Regeln weiter angewandt werden,…