KG Berlin: Wenn die Unterlassungserklärung mangels Einbezug von kerngleichen Verstößen die Wiederholungsgefahr nicht ausräumt,trägt Antragsgegner Kosten eines Gerichtsverfahrens bei Erledigung
Diese wurde durch beide Parteien in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu Verstößen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt. Das KG Berlin hatte im Verfahren der sofortigen Beschwerde über die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten des Antragsgegners zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Unter Anlegung dieser Maßstäbe konnte die Erklärung des Antragsgegners die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Denn der Antragsteller durfte an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung erhebliche Zweifel haben, da die Unterlassungserklärung des Antragsgegners den dem Antragsteller zustehenden Unterlassungsanspruch nicht abdeckte. (a) Durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkreten Angebote mit dem Vergleichspartikel „wie“ hat der Antragsteller deutlich gemacht, dass…