LG Darmstadt: Grundpreisangabenpflicht nach § 4 PAngV gilt auch, dann wenn Produkt auf einer Internetseite zum Kauf angeboten wird, die für jedermann zugänglich ist, egal ob die tatsächlichen Verkäufe nur an B2B-Kunden erfolgen sollten
So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2024 (Az.: 18 O 18/23) im Rahmen eines Wettbewerbsrechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes rund um Angebotsdarstellungen auf einer bekannten Internetverkaufsplattform. Der beklagte Verkäufer hatte bei einem beworbenen… LG Darmstadt: Grundpreisangabenpflicht nach § 4 PAngV gilt auch, dann wenn Produkt auf einer Internetseite zum Kauf angeboten wird, die für jedermann zugänglich ist, egal ob die tatsächlichen Verkäufe nur an B2B-Kunden erfolgen sollten