OLG Nürnberg: Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Grundlage des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes kann durch Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist widerlegt sein
Dies gilt, so das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 6. Juli 2023, Az.: 3 U 889/23, auch wenn die Vorschrift aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Form des § 12 I UWG nicht anwendbar ist, der eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfügungsverfahren begründet. Das Gericht sieht allein aus den Vorschriften der §§ 935,940 ZPO eine Dringlichkeitsvoraussetzung, die zu berücksichtigen ist. Und diesen Vorschriften steht der Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Berufungsbegründung nach Ansicht des Gerichts entgegen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Der somit im vorliegenden Fall grundsätzlich zu bejahende Verfügungsgrund fehlt wegen Selbstwiderlegung, da die Verfügungsklägerin durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben…
OLG Schleswig: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bei E-Mail-Kommunikation
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bei E-Mail-Kommunikation – Solche müssen vorliegen, damit die in der E-Mail-Kommunikation enthaltenen Informationen als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) eingestuft werden. In einem umfangreichen Rechtsstreit hat das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 28. April 2022 (Az.: 6 U 39/21) unter anderem auch zu den technischen Schutzvoraussetzungen, bezogen auf den Streitfall, Stellung genommen. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bei E-Mail-Kommunikation – Ansicht des Gerichts Das Gericht äußert sich in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt: „…Zur physischen Absicherung der Teil-Kostenrechnung vor unbefugtem Zugriff hat die Klägerin vorgetragen, dass die Computer und Netzwerke aller Beteiligten – der Klägerin, der L-ltd. und der Kanzlei – durch übliche Schutzmaßnahmen…