BPatG: Erledigung des Patenterteilungsverfahrens ist zu erklären, wenn die maximale Patentschutzlaufzeit von 20 Jahren abgelaufen ist
Dann findet eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 16 PatG statt. So das Gericht in seinem Beschluss vom 15. April 2024 (Az.: 11 W (pat) 15/20) im Rahmen eines Patenterteilungsverfahrens. Das Gericht führt in der Begründung des Beschlusses unter anderem aus: „..Die Zurückweisung einer Patentanmeldung setzt zwingend eine (noch) anhängige Anmeldung voraus (BPatG, Beschluss vom 20.05.2020, Az. 17 W (pat) 33/19). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben, was im Übrigen aus einer analogen Anwendung von § 16 PatG folgt. Eine ausdrückliche Regelung, wie eine Patentanmeldung zu behandeln ist, die älter als die 20-jährige Patentlaufzeit ist, besteht nicht. Der Gesetzgeber hat einen solchen Fall offensichtlich nicht für möglich…