EuGH: fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führt nicht zur Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
Gleiches gilt für einen fehlenden oder unvollständigen Vertrag über gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art.26 DSGVO. So das Gericht in der Entscheidung vom 4. Mai 2023 (Az.: C-60/22) zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 27. Januar 2022, Az.: 6 K 2132/19.WI.A) in einem verwaltungsrechtlichen Rechtsstreit über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. In der Folge sieht der EuGH auch kein Recht des Betroffenen auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten trotz der Nichteinhaltung von Art. 30 DSGVO und Art. 26 DSGVO. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus: „…Das Fehlen einer Vereinbarung zur Festlegung der gemeinsamen Verantwortung nach Art. 26 der DS-GVO oder eines…