LG Hamburg: Einwand einer bösgläubigen Markenanmeldung ohne weiteren Vortrag nur bei Markenanmeldung auf natürliche Person und Lizenzvergabe nicht erfolgreich
So entschieden durch das Gericht in seinem Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 327 O 208/22) in einem markenrechtlichen Streit rund um die Verwendung einer Marke in Onlineverkaufsangeboten. Das Gericht fasst dabei noch einmal die rechtlichen Voraussetzungen in den Entscheidungsgründen wie folgt zusammen: „…Eine bösgläubige Markenanmeldung, die zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke führt, liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig – insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit – erfolgt ist (BeckOK UMV/Pohlmann/Schramek, Art. 59 Rn 5). Das absolute Schutzhindernis der Bösgläubigkeit bildet eine Brücke zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht. Es soll die Anmeldung von solchen Marken bzw. ein Vorgehen daraus verhindern, die ab initio nicht dazu bestimmt…