BGH:Aufbrauchfrist im Unterlassungsurteil in UWG-Sache
Aufbrauchfrist im Unterlassungsurteil in UWG-Sache – An die Gewährung einer solchen Frist für die Umstellung von werblichen Aussagen oder den „Abverkauf“ von Waren, die mit eigentlich unzulässigen Angaben versehen sind, sind enge Voraussetzungen geknüpft. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 7. April 2022(Az.: I ZR 143/19 – Knuspermüsli II) erneut festgestellt. In dem wettbewerbsrechtlichen Streit war im Verfahren für den Fall einer Verurteilung zur Unterlassung, im Streitfall Nichtangabe von rechtlich zwingenden Informationen, ein Antrag auf Gewährung einer solchen Aufbrauchfrist gestellt worden. Diesem Antrag folgte der BGH nicht. Aufbrauchfrist im Unterlassungsurteil in UWG-Sache – Ansicht des Gerichts Der BGH führt zu den grundlegenden Voraussetzungen in den Entscheidungsgründen unter anderem…