Mehr über den Artikel erfahren OLG Frankfurt a.M.: gewerbsmäßige Markenverletzung nach §§ 143, 143a MarkenG ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und daher kann ein Mitbewerber keinen Unterlassungsanspruch geltend machen
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OLG Frankfurt a.M.: gewerbsmäßige Markenverletzung nach §§ 143, 143a MarkenG ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und daher kann ein Mitbewerber keinen Unterlassungsanspruch geltend machen

So unter anderem das Gericht in seinem Beschluss vom 3. Februar 2026 (Az.: 6 W 165/25) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich des Produktsegmentes der Merchandisingartikel.…

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