Markenrecht

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert von 500.000 EUR für Unterlassungsanspruch bei kennzeichenrechtlichem Streitverfahren um 20.000 T-Shirts eines bekannten Modeverkaufsunternehmens nicht zu hoch

So das Gericht in seinem Beschluss vom 10. Januar 2024 (Az.: 6 W 97/23) im Rahmen eines Rechtsstreits, bei dem ein entsprechender Anspruch nach einem versuchten Import der Waren geltend gemacht worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Art der Markenverletzung rechtfertigt ebenfalls die Annahme eines sehr hohen Angriffsfaktors. Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts hat bereits der intendierte Import nach Deutschland die Gefahr eines Inverkehrbringens der markenverletzenden T-Shirts in der Europäischen Union begründet. Zudem ist nach Auffassung der Antragstellerin davon auszugehen, dass die von der Antragsgegnerin behauptete Absicht eines Inverkehrbringens im Irak eine reine Schutzbehauptung ist. Dafür sprechen die auf einen beabsichtigten Vertrieb in der Europäischen Union hindeutenden Angaben auf den im Eilantrag wiedergegebenen Preisschildern („EUR“ und „€“) mit Hinweisen in deutscher, niederländischer und tschechischer Sprache. Auch hat die Antragstellerin unwidersprochen behauptet, der Zoll habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass die T-Shirts für den freien Verkehr in der Europäischen Union deklariert gewesen seien.
Aus maßgeblicher Sicht der Antragstellerin bestehen außerdem gute Gründe zu der Befürchtung, dass der Kauf und Vertrieb markenverletzender Produkte Teil des Geschäftsmodells der Antragsgegnerin ist. Da diese die von ihr erworbene Ware nicht unmittelbar an Endkunden vertreibt, sondern Zwischenhändlerin im B2B-Bereich ist, haben danach kerngleiche Markenverletzungen in entsprechender Größenordnung gedroht. Die behauptete Unkenntnis der Antragsgegnerin vom Erwerb von T-Shirts mit der Verfügungsmarke, von der sie erst durch den Zoll erfahren haben will, ist unglaubhaft. Dies gilt erst Recht, da nach unbestrittenem Vortrag der Antragstellerin auch alle übrigen T-Shirts der Gesamtlieferung durch die mit der Antragsgegnerin nach eigener Angabe seit Langem geschäftliche verbundene Zulieferin Markenplagiate waren…“

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