Allerlei,  Datenschutzrecht

LAG Niedersachsen: kein Anspruch auf Auskunft zu Vergütungen von Vergleichspersonen zur Bemessung der Vergütung eines freigestellten Betriebsrates->Rechtsgrundlage des Art. 6 lit.f) DSGVO greift nicht ein

Eine entsprechende Rechtsgrundlage, so das Gericht in seinem Urteil vom 26. April 2024 (Az.: 14 Sa 736/23) liegt auch nicht in Art. 6 lit. f) DSGVO. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Herausgabe der Abrechnungen wäre nicht rechtmäßig und kann somit von der Klägerin nicht verlangt werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO ist die Verarbeitung von Daten nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Weitergabe der Lohnabrechnungen wäre als Offenlegung durch Übermittlung von auf eine natürliche Person bezogenen Informationen gemäß Art. 4 Nr. 1. und 2. DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Betroffen wäre hier das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der genannten Kollegen. Die Lohnabrechnungen der Klägerin enthalten, wie aus der Anlage K2 ersichtlich zusammengefasst zahlreiche sehr persönliche und höchst geheimhaltungsbedürftige Daten. Genannt werden etwa neben dem Einkommen die private Wohnanschrift, die Personalnummer, das Geburtsdatum, das Eintrittsdatum, die Steueridentifikationsnummer, die Sozialversicherungsnummer, die gewählte Krankenkasse, die Religionszugehörigkeit, die Kinderfreibeträge, die Steuerklasse und Gewerkschaftsbeiträge. Berechtigte Interessen des Beklagten, diese sensiblen Daten in Erfahrung zu bringen, sind nicht erkennbar. Er erklärt auch keinen Zusammenhang zu seinem dahinterstehenden Anliegen. Soweit er mit seinem Antrag zum Ausdruck bringt, dass die Klägerin ihm unter Zurückstellung der Grundfreiheiten seiner Kollegen diese Daten in ihrer Gesamtheit zur Verfügung stellen müsste, um einen vermeintlichen Anspruch auf Erstellung eines „Nachweises“ zu erfüllen, ist eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar. Es ist keinesfalls so, dass dem Beklagten, wie er ausführt, keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, Vergütungsentwicklungen geltend zu machen. Dem Beklagten müsste eigentlich auch ohne das vorliegende Urteil klar sein, dass ihn diese Informationen überhaupt nichts angehen. Das vom Beklagten zitierte Urteil des LAG München (22.12.2005 – 4 Sa 736/05 -) enthielt im Übrigen einen weitaus weniger in die Persönlichkeitsrechte des Kollegen eingreifenden Klagantrag und ist insoweit schon mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Daher kann es dahinstehen, ob der Beklagte einen Anspruch gegen die Klägerin auf ggf. anonymisierte Auskunft über die an die genannten Kollegen gezahlten aufgeschlüsselten Vergütungen hat, noch dazu seit 2013, woran nicht unerhebliche Zweifel bestehen. Die dem Beklagten nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlenden Vergütungsbestandteile dürften jedenfalls zum nicht unerheblichen Teil aus mitbestimmten Informationsquellen ermittelbar sein, ohne in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kollegen eingreifen zu müssen…“

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