So das Gericht in seinem Urteil vom 13. November 2023 (Az.: 3 K 11195/21). Der betroffene Influencer hatte die Kosten als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb geltend gemacht. Dies sah das Gericht nicht so, sondern ging von Aufwendungen für die Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EstG aus und damit nicht von als Betriebsausgaben abzugsfähigen Kosten. Das Gericht argumentiert in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem wie folgt zu dem fehlenden Merkmal der typischen Berufskleidung:
„…Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Kleidung der Klägerin keine typische Berufskleidung darstellt.
aa) Unabhängig davon, ob dem Beruf des Influencers überhaupt eine Art typischer Berufskleidung zugeordnet werden kann, zeigt sich bei Betrachtung der im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch die Kläger vorgelegten Liste der Kleidungsstücke und damit zusammenhängender Gegenstände (vgl. Bl. 50 der Rechtsbehelfsakte), deren Erwerbsaufwand der Beklagte nicht zum Abzug zugelassen hat, dass hier über einen Zeitraum von knapp vier Jahren zwar ganz überwiegend Produkte von namhafteren Modemarken (z.B. Chanel, Louis Vuitton, Gucci) angeschafft wurden, die hierfür aufgewendeten Beträge aber noch dem Segment gehobener Modeausstattung zuzurechnen sein dürften. Lediglich für acht Handtaschen sind Zahlungen im niedrigen vierstelligen Bereich geflossen, im Übrigen bewegen sich sämtliche Aufwendungen im Rahmen von ca. 120 EUR bis 990 EUR, wobei ausweislich der Rechnungen (Bl. 51 bis 87 der Rechtsbehelfsakte) teilweise mehrere Artikel erworben wurden. Dies entspricht nach der Erfahrung des Gerichts indes demjenigen Kostenumfang, den auch ein nicht geringer Teil der übrigen Steuerpflichtigen – unabhängig von deren beruflicher Tätigkeit – für Kleidung und Accessoires aufzuwenden bereit ist. Dass insoweit den erworbenen Kleidungsstücken und Gegenständen eine Besonderheit oder Einzigartigkeit dergestalt innewohnen würde, dass sie als typische Berufsbekleidung im Sinne der Rechtsprechung des BFH eingeordnet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Weder sind die betreffenden Modemarken auf den Vertrieb besonderer Berufskleidung spezialisiert, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die hier zu beurteilenden Gegenstände und Kleidungsstücke Unikate wären, die vom übrigen Sortiment herausgehoben eine außerordentliche, der bürgerlichen Kleidung nicht mehr zugängliche Position im Luxusbereich einnehmen könnten. Die Kläger haben ebenso wenig etwas dazu vorgetragen, was den Schluss zuließe, es handelte sich im vorliegenden Fall doch um typische Berufsbekleidung.
bb) Selbst den betragsmäßig größeren Einzelpositionen in der Liste lässt sich zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nicht entnehmen, dass es sich insoweit um typische Berufskleidung handeln würde. Allein die betragsmäßige Höhe des Erwerbs lässt nicht etwa den Schluss zu, dass es sich jeweils um ein einzelnes Designerstück handeln würde, das sich vom Bereich bürgerlicher Kleidung abheben und es zu typischer Berufskleidung machen könnte. Damit lässt sich nicht feststellen, dass nur einzelne Designerstücke erworben worden wären, um sich im Segment der Luxusartikel zu positionieren. Daneben handelt es sich bei den preislich herausstechenden Artikeln sämtlich um Handtaschen gehobener Modemarken, die gerichtsbekannt als Neuware regelmäßig zu entsprechenden Ladenpreisen im vierstelligen Bereich verkauft werden, ohne Einzelstücke darzustellen.
cc) Aber auch wenn man – insbesondere hinsichtlich der zuletzt genannten Erwerbe – zugunsten der Kläger unterstellen wollte, es würde sich um hochpreisige Einzelstücke handeln, wäre damit noch nicht dargelegt, dass es sich um typische Berufskleidung handeln würde. Allein durch einen höheren Preis wird ein Wirtschaftsgut noch nicht zu steuerlich zu berücksichtigender Berufsbekleidung (vgl. in diesem Sinne zu außergewöhnlich hohen Aufwendungen auch BFH, Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BStBl. II 1990, 49; ebenso FG Köln, Urteil vom 22. September 2021 12 K 1016/19, juris). Für die Einordnung als Berufsbekleidung kommt es vielmehr auf das konkret in Rede stehende Betätigungsfeld des Steuerpflichtigen an, für das die Kleidung zwingend benötigt würde. Die Klägerin hat sich im vorliegenden Fall als Influencerin betätigt, und zwar mit Fotografien und „Stories“, die sie und ihre Familie in einem Ambiente zeigt, das mit Freizeit assoziiert wird. Es handelt sich also nicht etwa um die Influencer-Tätigkeit eines Arztes, der Bilder von sich mit einem weißen Kittel veröffentlicht, so dass der Kittel als typische Berufskleidung in Betracht käme (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BStBl. II 1991, 348). Indem die Klägerin gerade ein Ambiente wählt, das sich in das „normale Leben“ einfügt, wenngleich orientiert an einem gehobenen, mitunter luxuriösen Lebensstil, entzieht sie die Kleidungsstücke der Typik irgendeines klassischen Berufsbildes und orientiert sie an der bürgerlichen Welt. Im vorliegenden Fall verschwimmen die Grenzen zwischen Berufs- und Alltagsleben – auch für die Klägerin selbst, wie sie mit ihrer Klagebegründung vorträgt. Dies macht eine Einordnung der auch während der Influencer-Tätigkeit selbst getragenen Kleidungsstücke und verwendeten Mode-Accessoires als typische Berufskleidung unmöglich. Es handelt sich hier folglich zwangsläufig und insgesamt um bürgerliche Kleidung.
dd) Letztlich liegt die Benutzung sämtlicher von den Klägern in den Streitjahren angeschaffter Kleidungsstücke und Mode-Accessoires als normale bürgerliche Kleidung bzw. Ergänzung derselben – objektiv – im Rahmen des Möglichen und Üblichen, weshalb bereits hiernach – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Gegenstände durch die Klägerin – eine Einordnung als typische Berufskleidung ausgeschlossen ist (ebenso BFH, Urteil vom 16. März 2022 VIII R 33/18, BStBl. II 2022, 614)…“