Allerlei,  Wettbewerbsrecht

LG Nürnberg-Fürth: Unterlassungsanspruch aus § 823 I BGB, wenn Telefonanruf zu werblichen Zwecken nach Vorgaben des § 7 UWG unzulässig ist

Genauer gesagt liegt ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, der eine Anspruch aus § 823 I BGB auslösen kann, wenn und soweit ein Anruf bei einem Nicht-Verbraucher nicht aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung in die werbliche Ansprache per Telefon erfolgt. Dies wäre aber nach den Vorschriften des § 7 II Nr.1 UWG erforderlich. Diese Ansicht vertritt das Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2023 (Az.: 19 O 1485/23) in einem Rechtsstreit um Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft aus entsprechenden Telefonanrufen.

Das Gericht äußert dabei in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem folgendes:

„…Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 7 I, II Nr. 1, Nr. 2 UWG stellt einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Unter einen betriebsbezogenen Eingriff fällt jeder unmittelbare Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis, insbesondere wenn er zur Beeinträchtigung des Betriebs als solchen beziehungsweise zu einer Bedrohung seiner Grundlagen führt. Er muss sich nach einem objektiven Maßstab spezifisch gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten, nicht nur gegen vom Betrieb ablösbare Rechte oder Rechtsgüter und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Hierbei kann es genügen, wenn geschäftliche Aktivitäten unmittelbar beeinträchtigt oder verhindert werden oder verhindert werden sollen.

(a) Zunächst ist festzustellen, dass die werblichen Kontaktaufnahmen in den Betrieb als solchen gelangt sind und keine Rechtsposition betroffen haben, die vom Betrieb ablösbar sind.

(b) Bei der werblichen Kontaktaufnahme – zum Beispiel durch einen Anruf oder durch Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten – handelt es sich regelmäßig um einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb, weil diese unverlangten Telefonanrufe und E-Mails regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtigen. Die Entgegennahme der Anrufe, das Überprüfen entgangener Anrufe sowie das Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails stellt einen zusätzlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Klägerin dar, da Arbeitskraft hierdurch unternehmensfremd gebunden und Ressourcen eingebüßt werden. Zwar kann sich beispielsweise der Arbeitsaufwand für das Aussortieren einer E-Mail gering darstellen, wenn sich bereits aus dem Betreff der E-Mail entnehmen lässt, dass es sich um Werbung handelt. Aus dem jeweiligen Betreff der genannten E-Mails der Beklagten an die Klägerin „Aktuelle Zusammenarbeit – Anstehende Themen“ (vgl. Anlage OK 12) beziehungsweise „Projektplanung – Externe Spezialisten“ (vgl. Anlagen OK 7, OK 8, OK 9, OK 10, OK 11, OK 24) ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass es sich hierbei um Werbung handelt. Überdies kann auch eine einmalig unverlangt zugesandte werbliche E-Mail bereits einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen…“

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