Datenschutzrecht

OLG Brandenburg: Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO bei Prämienanpassungen privater Krankenversicherungen

In seinem Urteil vom 22. November 2023 (Az.: 11 U 206/23) setzt sich das Gericht in dem zu entscheidenden Fall mit der Rechtsprechung des BGH auseinander und weist auf dessen Grundlage den geltend gemachten Anspruch ab. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Zunächst lässt sich der Anspruch nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (im Folgenden DSGVO) herleiten. Bei den begehrten Nachträgen zum Versicherungsschein handelt es sich bereits in der Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, BeckRS 2023, 26057 Rn. 46). Im Übrigen gewährt Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO keinen Anspruch auf die Herausgabe bestimmter Dokumente (BGH, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.), sondern lediglich auf die (vollständigen) personenbezogenen Daten, die es enthält (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21 [F. F./Österreichische Datenschutzbehörde], EuZW 2023, 575, Rn. 32). Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 14.11.2023 angeführte Entscheidung des EuGH (Urt. v. 26.10.2023 – C-307/22, BeckRS 2023, 29132) rechtfertigt insoweit kein abweichendes Ergebnis. Abgesehen davon, dass der EuGH in der Entscheidung vom 26.10.2023 ausdrücklich betont, dass sich die rechtlichen Ausführungen auf das hier nicht in Rede stehende Verhältnis zwischen Arzt und Patient beziehen (EuGH, a.a.O., Rn. 79) und somit nicht per se auf das streitgegenständliche Versicherungsverhältnis übertragbar sind, kann der genannten Entscheidung auch kein weitergehender Anwendungsbereich zugunsten der Klägerin im hiesigen Streitfall entnommen werden (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 75 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-487/21). Im Übrigen geht es der Klägerin – wie in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 erörtert – hier auch nicht um den Erhalt einer entgeltlichen Kopie etwaiger Nachträge zu den im Berufungsantrag genannten Versicherungsscheinnachträgen…“

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