Datenschutzrecht

LG Detmold: kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping

Wie auch andere Gerichte, sieht das Gericht in seinem Urteil vom 2. Juni 2023 (Az.: 02 O 184/22) keinen Anspruch nach Art.82 DSGVO. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da Rechtsmittelverfahren am OLG Hamm anhängig sind (Az.: I-7 U 93/23 und I-7 W 40/23)

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus, dass bereits kein Schaden vorliegt und führt unter anderem aus:

„…Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Anders als der Kläger meint, genügt nicht allein der Verstoß gegen die DSGVO, um einen Ausgleich / eine Kompensation verlangen zu können. Dies widerspricht dem Schadensrecht, unabhängig vom Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Schadens- und auch Schmerzensgeldanspruch setzt stets einen immateriellen oder materiellen Schaden voraus. Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer auch dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO entnehmen, wonach sowohl ein Verstoß gegen diese (DSGVO) Verordnung nötig ist, als auch ein daraus resultierender materieller oder immaterieller Schaden. Die – hier nicht feststellbare – Verletzungshandlung muss in jedem Fall zu einer konkreten, nicht nur völlig unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 – 324 S 9/19). Verletzung und Schaden sind nicht gleichzusetzen. Es ist nicht für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Essen, Urt. v. 10.11.2022 – 06 O 111/22). Allein der Kontrollverlust des Klägers über seine Daten stellt keinen Schaden dar. Seine Sorge oder Angst um die verwendeten Daten und die Befürchtung, Opfer von Betrugsfällen oder Identitätsdiebstahl zu werden, kann zwar nicht gemessen werden, ist hierfür jedoch noch nicht ausreichend. Immerhin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass jedenfalls Name, „A“-ID und Geschlecht von ihm öffentlich bekanntgegeben wurden und damit bereits nicht mehr unter seiner ausschließlichen Kontrolle standen (LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2022 – 8 O 182/22). Letztlich ist also insoweit überhaupt nicht mehr bekannt geworden als das, was von ihm selbst bereits im Internet veröffentlicht wurde. In Bezug auf die bekannt gewordene Telefonnummer mag ein gewisser Kontrollverlust vorliegen. Ob und inwieweit jedoch der Kontrolle über die Telefonnummer überhaupt ein Wert zukommt, mag bezweifelt werden. Im Übrigen reicht für einen Schadensersatzanspruch ein bloßes Unmutsgefühl nach Auffassung der Kammer nicht aus.

Dass der Erhalt dubioser Anrufe unbekannter Nummern und der Erhalt von Spamanrufen tatsächlich auf das Bekanntwerden seiner Telefonnummer zurückzuführen sind, ist nicht zwingend. Es ist bekannt, dass unerwünschte E-Mails, SMS und Anrufe auch Personen erhalten, die keinen A-Account haben oder Nutzer, die dort ihre Telefonnummer nicht hinterlegt haben. Dass der Kläger – nach seinem Vortrag – seit der Veröffentlichung seiner Daten unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail erhalte, die Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks enthalten, ist allein nicht ausreichend, um einen sicheren Zusammenhang zu dem streitgegenständlichen Datenverlust herzustellen. Es ändert auch nichts an dem Erfordernis eines Datenschutzverstoßes seitens der Beklagten als vorgelagerter Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz…“

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