Wettbewerbsrecht

LG Essen: Hohes Ordnungsgeld, weil Einhaltung einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung nicht ausreichend kontrolliert wurde

In dem Beschluss vom 10. Januar 2023 (Az.: 41 O 98/14) wurde ein Ordnungsgeld von 25.000 EUR wegen einer unzureichenden Bewerbung von Reiseangeboten ausgesprochen, nachdem bereits im Jahre 2015 ein gerichtlicher Titel dazu vorlag.

Der Unterlassungsschuldner hatte die Einhaltung der Vorgaben nicht ausreichend kontrolliert (im Streitfall wurden die Angaben für die Werbung von einem Vertragspartner zugeliefert). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…An diesem Verstoß trifft die Schuldnerin auch das für die Festsetzung von Ordnungsmitteln erforderliche Verschulden. Es entlastet sie nicht, dass die in dem Prospekt angegebenen Preise auf Vorgaben der Streithelferin beruhen und von dieser zu kontrollieren sind.  Zwar muss der Schuldner selbst schuldhaft gehandelt haben. Er  muss aber nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugutekommt. Es reicht nicht aus, die betreffenden Dritten nur über den Inhalt der Unterlassungspflicht zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8  Rn. 19;  Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 6.7). Diesen Anforderungen ist die Schuldnerin zumindest fahrlässig nicht gerecht geworden. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat  sie keine Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu kontrollieren und zu überwachen. Derartige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sind auch nicht – wie der vorliegende Fall zeigt –  deshalb entbehrlich, weil es sich bei der Streithelferin um einen etablierten Reiseveranstalter handelt, der bereits selbst zur Unterlassung verpflichtet wurde. Nach alledem trifft die Schuldnerin ein Organisationsverschulden…“

Zur Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes führt das Gericht aus:

„…Bei der Festsetzung des Ordnungsmittels hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass das Ordnungsmittelverfahren zum einen dazu dient, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, dass es insbesondere aber auch eine repressive Ordnungsmaßnahme für einen begangenen Verstoß gegen die Anordnung eines Gerichts darstellt. Zu berücksichtigen sind vor diesem Hintergrund insbesondere Umfang, Art und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungsverhandlung für den Verletzten sowie der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung. Die Titelverletzung soll sich nicht lohnen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Schuldnerin zunächst zugute zu halten, dass es sich vorliegend um das erste Ordnungsmittelverfahren in Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 25.3.2015 und damit seit mehr als 7 Jahren handelt. Auf der anderen Seite fällt ihr ein nicht nur unerhebliches Organisationsverschulden zur Last, indem sie jegliche Kontrollmaßnahmen unterlassen hat. Zu berücksichtigen ist auch die Marktstellung der Schuldnerin und zudem, dass die Prospektwerbung einen großen Wirkungsgrad erzielt hat. Nach alledem hält die Kammer ein Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 € für erforderlich, aber auch für ausreichend, um sicherzustellen, dass der Schuldner das gerichtliche Unterlassungsgebot nunmehr zuverlässig beachtet…“

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