Datenschutzrecht

OLG Karlsruhe: Kein Auskunftsanspruch aus Art.15 DSGVO zu vorliegenden Unterlagen im Versicherungsvertrag

So das Gericht in seiner Entscheidung vom 29. November 2022 (Az.: 12 U 305/21). Ein durch den Kläger gegenüber einer Versicherung geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über den Inhalt von dem Kläger bekannten und vorliegenden Beilagen zu den Prämienanpassungen, genauer Dokumente in Form von Begründungen und Informationsblättern, kann nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden. Hintergrund waren zu Lasten des Klägers vorgenommene Prämienanpassungen der abgeschlossenen Versicherung.

Das Gericht in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), d.h. derjenige, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO entscheidet, dem Betroffenen Auskunft über diese Daten zu erteilen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat er eine Kopie dieser Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, (unentgeltlich) zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht der betroffenen Person dient dem Zweck, sich der Verarbeitung der Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 23 unter Verweis auf Erwägungsgrund 63 S. 1 der DS-GVO)       

bb) Offen bleiben kann, ob die Informationsblätter personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 HS 1 DS-GVO enthalten (so OLG Köln, Urteil vom 13.05.2022 – 20 U 198/21, juris Rn. 76; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21, juris Rn. 12). Denn einem Auskunftsanspruch steht jedenfalls Art. 12 Abs. 5 b) DSGVO entgegen. Danach kann sich der Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anträgen weigern, aufgrund des Antrags des Betroffenen tätig zu werden, insbesondere Auskunft und Kopie nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen. Ein exzessiver Antrag setzt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers voraus (Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. Art. 12 Rn. 37). Dazu zählen etwa Anträge, die allein das Ziel verfolgen, den Verantwortlichen zu schikanieren (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayer, DSGVO, 2. Aufl. Art. 12 Rn. 43; Bäcker aaO).       

So ist es hier. Die Beklagte verweigert hinsichtlich der Informationsblätter zu Recht die Erteilung der geforderten Auskunft. Das Auskunftsersuchen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, da ihm offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zugrunde liegt. Dem Kläger liegen nach seinem eigenen Vortrag die gegnerischen Begründungsschreiben vor, so dass er sie zu dem von ihm mit seiner Klage verfolgten Zweck – der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen – nicht benötigt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 15.06.2021 aaO Rn. 25 m.w.N.). Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kläger mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes nicht. Insbesondere richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insbesondere speichert (vgl. BGH aaO); vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten.      

Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob ein Antrag exzessiv ist, wenn der Kläger keinen unter den Schutzzweck des Art. 15 Abs. 1 DSGVO fallenden, sondern einen anderen – datenschutzfremden, aber legitimen – Zwecke verfolgt (so OLG Nürnberg, Urteil vom 14.03.2022 – 8 U 2907/21, juris Rn. 43 f.; offen gelassen von BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris Rn. 33). Auf diese Frage, die der Bundesgerichtshof bereits dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (BGH, EuGH-Vorlage vom 29.03.2022 – VI ZR 1352/20, juris Rn. 12 ff.), kommt es hier nicht an. Dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft über die dem Kläger vorliegenden Begründungsschreiben liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zugrunde, so dass er als schikanös und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist…“

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