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LG Köln: Einordnung eines Instagram-Postings als journalistisch-redaktioneller Inhalt und damit Ausschluss der Anwendung der DSGVO

Unter diese rechtliche Bewertung hatte das LG Köln in seinem Teilurteil vom 27. Oktober 2022 (Az.: 14 O 266/21) vorzunehmen. Die Parteien des Rechtsstreits machten wechselseitig Ansprüche aus der Verwendung von Fotos geltend. Unter anderem wurde ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO wegen der Verwendung eines Fotos durch den klagenden Unternehmer durch den Beklagten im Wege einer Widerklage geltend gemacht. Dieser Unternehmer betreibt einen Onlineshop und einen Instagram-Account. In beiden „dreht“ es sich um die Sportart Bogenschießen.

Das Gericht sah in dem konkreten Posting einen journalistisch-redaktionellen Inhalt und begründet unter anderem wie folgt:

„…Die angegriffenen Bildwiedergaben auf dem Instagram-Account, der Homepage www.t1.com des Klägers sowie dessen Internetseite www.u.de dienen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken im Sinne von § 85 Abs. 1 DS-GVO.

a) „Journalistische Zwecke“ im Sinne von § 85 Abs. 1 DS-GVO sind weit zu verstehen. Das Gebot der weiten Auslegung des Begriffs ergibt sich sowohl aus Erwägungsgrund 153 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 9 DSRL (EuGH, MMR 2009, 175 Rn. 58 – Satamedia; EuGH GRUR 2019, 760 Rn. 51 – Buivids; s. auch Kühling/Buchner/Buchner/Tinnefeld Rn. 17; HK-DS-GVO/Specht/Bienemann Rn. 13). „Journalistisch-redaktionelle“ sind danach – anders als zu § 41 Abs. 1 BDSG a.F. vertreten – nicht erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vor allem das Ziel der Veröffentlichung maßgeblich. Es kommt danach darauf an, ob die Veröffentlichung zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, wenngleich nicht jegliche im Internet veröffentlichte Information unter den Begriff der journalistischen Tätigkeit fällt (EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 59 – Buivids). Weder der Umstand, daß eine Veröffentlichung nicht von einem Berufsjournalisten stammt, noch der Umstand, daß die Veröffentlichung nicht auf einer journalistischen Internetseite erfolgt, stehen der Annahme entgegen, daß die Veröffentlichung zu journalistischen Zwecken erfolgt (EuGH, GRUR 2019, 760 Rn. 55 f. –Buivids). Ein solch weites Begriffsverständnis ist sachgerecht, um auch anderen von den Kommunikationsfreiheiten geschützten publizistischen Formen als der des redaktionell organisierten Journalismus, z.B. Bloggern und sogenannter Bürgerjournalismus, gerecht zu werden.

b) Das in Anlage B 6 wiedergegebene Bild, auf dem der Beklagte neben einem anderen Bogenschützen vor einem Zielscheibenfeld stehend abgebildet ist, steht unter der Überschrift „T1 – Berichten“; der Account-Name lautet auf „t1 – Olympiastadion Berlin“. Der darunterstehende Kommentar lautet:

„Bad luck for Q F1 today. Loosing with perfect score to his team mate N T2.“

Es handelt sich damit eindeutig um eine Berichterstattung über ein spezifisches Sportereignis, an dem der Beklagte teilgenommen hat. Diese Berichterstattung weist dabei keinen unmittelbaren Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit des Klägers und auch keinen unmittelbar werbenden Charakter auf. Dieser Einschätzung steht es auch nicht entgegen, wenn es sich bei den abgebildeten Zielscheiben um solche handelt, die vom Kläger angeboten werden. Insoweit ist nicht erkennbar, daß die eigene Darstellung des Klägers über den Inhalt seiner Internetseite ausschließlich auf die Vermarktung sogenannter Score Boards ausgerichtet wäre und gerade die besondere Expertise der abgebildeten Personen für die Positionierung seines Verkaufsgeschäftes herangezogen werden sollte. Der Umstand, daß die Zielsetzung der Berichterstattung unter Verwendung der streitbefangenen Fotos auch auf das Verkaufsgeschäft gerichtet gewesen sein mag, steht den journalistischen Zwecken nicht entgegen.

Das als Anlage B 7 vorgelegte Bild wurde vom Kläger unter der Überschrift „L p1 B 0000“ im Rahmen eines Berichts über das gleichnamige Bogenschießturnier veröffentlicht. Das Konterfei des Beklagten erscheint dabei lediglich als im Rahmen der Veranstaltung am Ende einer Schießbahn aufgehängtes Banner.

Das als Anlage B 8 vorgelegte Foto wurde unter https://www.u.de auf einer persönlichen Blogseite des Klägers unter Fotoberichten von Bogensportveranstaltungen veröffentlicht.

Allesamt sind die angegriffenen Internetveröffentlichungen damit journalistischen Zwecken im Sinne von § 85 Abs. 1 DS-GVO zuzuordnen und die den Beklagten und seine Ehefrau abbildenden Aufnahmen wurden zu nämlichen Zwecken verarbeitet…“

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