E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Dessau-Roßlau: Werbung mit Angabe „Bio“ unzulässig, wenn die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht angegeben wird

Werbung mit Angabe „Bio“ unzulässig, wenn die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht angegeben wird – Dies stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. So das LG Dessau-Roßlau in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil vom 6. Juli 2022 (Az.: 3 O 10/22), in dem ein Wettbewerbsverein mit einem Betreiber eines Onlineshops um zahlreiche Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb stritt.

Unter anderem war zu bewerten, ob die in den Artikelbeschreibungen des abgemahnten Betreibers des Onlineshops enthalten Angaben „aus eigenem & biologischem Anbau“, „beste BIO- Qualität“ ohne die gleichzeitige Mitteilung der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstellenach der EU-Verordnung (EU) Nr. 2018/484 einen Rechtsverstoß darstellt.

Werbung mit Angabe „Bio“ unzulässig, wenn die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht angegeben wird – Ansicht des Gerichts

Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Grundlage des § 3a UWG und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:

„…Der Antrag zu 3.), die Beklagte zu verpflichten, für die mit der Angabe Bio beworbenen Produkte zugleich die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anzugeben ist ebenfalls begründet.

Die enthaltenen Angaben „aus eigenem & biologischem Anbau“ und „beste Bio- Qualität“ sollen die Gesamtheit ihrer Produktpalette mit einem gesonderten Herausstellungsmerkmal beschreiben, nämlich der Ursprünglichkeit und Naturbelassenheit der angebauten Früchte und daraus gewonnenen Produkte.

Ausweislich der Anlage A 4 wirbt die Verfügungsbeklagte in ihrem Online- Shop hervorgehoben mit den beiden Angaben „aus eigenem & biologischem Anbau“ und „beste Bio-qualität“.

Auf der gleichen Seite folgt unmittelbar danach die Werbung für das streitgegenständliche Produkt. Daher erwartet der angesprochene Verbraucher, dass sich beide Angaben zumindest auch auf dieses Produkt beziehen. Dies umso mehr, da die vorstehenden Angaben nicht als Link ausgestaltet sind, sodass der Verbraucher nicht gesondert auf Bioprodukte weitergeleitet wird.

Wenn es sich nach den Angaben der Verfügungsbeklagten um ein Bioprodukt handelt, so ist gemäß Art. 30 Abs. 1 S. 1 V’O (EG) Nr. 2018/484 eine Kennzeichnung vorzunehmen.

Die Verfügungsbeklagte hat eingeräumt, dass sich die Angaben auf die Früchte des Produkts beziehen. Demnach hat sie in ihrer Werbung Zutaten ihres Produktes mit der Bezeichnung „Bio“ beschrieben, ohne jedoch die entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten.

Damit erweist sich die Werbung als wettbewerbswidrig.

Es handelt sich auch bei diesen Vorschriften um marktregulierende Vorschriften, deren Verletzung als wettbewerbswidrig und unlauter einzustufen ist und den Unterlassungsanspruch daher rechtfertigt….“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner