Datenschutzrecht

LAG Köln:Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO  muss sich auf konkrete Tatsachen und nicht Tatsachenkategorien beziehen

Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO  muss sich auf konkrete Tatsachen und nicht Tat-sachenkategorien beziehen – Ansonsten würde ein unbestimmter Antrag durch das Gericht zur Verurteilung gelangen und somit die Voraussetzungen des § 253 II 2 ZPO nicht erfüllt. Dies würde, so das LAG Köln in seinem Urteil vom 10. März 2022 (Az.: 10 Sa 769/20) dazu führen, dass die konkrete Bestimmung der Inhalte der zu leistenden Auskunft in ein mögliches Verfahren der Zwangsvollstreckung verlagert wird und der Umfang der Verurteilung des Schuldner nicht klar ist.

In dem Streitverfahren war unter anderem ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO streitig. Der Klageantrag, der durch das LAG Köln war wie folgt formuliert (Abweisung in Fettdruck):

„im Zusammenhang mit den Untersuchungen um die Buchung von Tagungshotels für die GBR-Sitzungen und

im Zusammenhang mit sonstigen Anschuldigungen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen, dies im Hinblick auf

    die Zwecke der Datenverarbeitung,

    die Empfänger, gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen will,

    die Speicherdauer sowie

    die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht beim Kläger selbst erhoben hat.“

Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO  muss sich auf konkrete Tatsachen und nicht Tatsachenkategorien beziehen  – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Klageantrag dann hinreichend bestimmt ist, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung im Sinne des § 322 ZPO erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Danach erfüllt eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, nicht die Voraussetzungen eines im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von diese Kategorien fallenden Mails der Anspruch erfüllt werden. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20).

In der Entscheidung von 27.04.2021 (2 AZR 342/20) hat das Bundesarbeitsgericht auf die Möglichkeit der Klage auf Erteilung einer Auskunft hingewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Kategorien der personenbezogenen Daten anhand seiner Anträge hinsichtlich des Zusammenhangs mit den Untersuchungen zu angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und im Zusammenhang mit den Untersuchungen um die Buchung von Tagungshotels für die GbR-Sitzungen hinreichend beschrieben und konkretisiert. Die damit zusammenhängenden Sachverhalte sind im Übrigen zwischen den Parteien auch nicht umstritten….“

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