Datenschutzrecht

FG Baden-Württemberg: Schadensersatz nach Art.82 DSGVO und die Darlegungs-und Beweislast

Schadensersatz nach Art.82 DSGVO und die Darlegungs-und Beweislast – Und anderem dazu hat sich das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 18. Oktober 2021 (Az.: 10 K 759/21) geäußert. Es wurde nach einer behaupteten Fehlversendung von Steuerunterlagen in Bezug auf eine Steuererklärung nebst Belegen ein solcher Anspruch nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht, der durch das Gericht nach Beweisaufnahme nicht als gegeben angesehen wurde.

Im Rahmen des Urteils äußert sich das Gericht überdies zu den grundlegenden Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.

Schadensersatz nach Art.82 DSGVO und die Darlegungs-und Beweislast – Ansicht des Gerichts

Das Gericht äußert sich zu der Frage der Darlegungs-und Beweislast und deren rechtlichen Voraussetzungen in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen trägt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Anspruchsberechtigte. Eine Beweislastumkehr ist in Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens vorgesehen. Dem Verletzten obliegt es daher auch, den Datenschutzverstoß zu beweisen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 50-52)…“

Im Streitfall verneinte das Gericht, dass überhaupt ein Schadensersatz in Bezug auf die konkrete zu bewertende Sachlage möglich gewesen wäre und begründet dies in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Nach Erwägungsgrund 146 Sätze 3 und 6 zur DSGVO soll der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Die betroffenen Personen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten.

Die Erwägungsgründe nennen beispielshaft folgende Nichtvermögens- wie Vermögensschäden: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder andere gesellschaftliche Nachteile, die an sich schon ein immaterieller Schaden sind, sich zudem zu einem materiellen Schaden verwirklichen können; des Weiteren finanzielle Verluste oder andere erhebliche wirtschaftliche Nachteile (jeweils Erwägungsgrund 75 und 85).

Die Beweislast auch für diese Voraussetzung obliegt dem Anspruchsberechtigten. Dies entspricht den allgemeinen deliktischen Voraussetzungen. Eine Beweislastumkehr ist der Norm ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens zu entnehmen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 26, 27; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Auflage 2020, DSGVO Art. 82 Rn. 20).

Für den immateriellen Schadensersatz gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO. Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, z.B. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 31, 32).

Nach diesen Maßstäben kann der Senat nicht feststellen, dass beim Kläger ein immaterieller Schaden entstanden wäre. Die Zeugin sagte aus, sie habe die ihr angeblich übersandten Unterlagen bis auf die Spendenbescheinigung mangels Interesses nicht angeschaut. Sie habe sie weder einer weiteren Person gezeigt noch darüber gesprochen. Sie selbst habe bis auf die Spendenbescheinigung keine Erinnerung an den Inhalt der Unterlagen. In einem solchen Fall erscheint die mit Schreiben des Beklagten vom 28. August 2019 ausgesprochene Entschuldigung als ausreichende Kompensation. Auf die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 1005 aufgeworfene Frage, ob ein Bagatellschaden zu einem nach Art. 82 DSGVO zu ersetzenden Schadensersatzanspruch führen kann, kommt es im vorliegenden Streitfall nicht an, da nach der Überzeugung des Senats überhaupt kein Schaden eingetreten ist…“

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