Wettbewerbsrecht

OLG Zweibrücken:Bestehende Erlaubnis einer Behörde kann nicht Verstoß gegen § 3a UWG begründen

Bestehende Erlaubnis einer Behörde kann nicht Verstoß gegen § 3a UWG begründen – Zumindest dann, wenn ein Verwaltungsakt einer Behörde, im Streitfall war es die Sonntagsöffnung von Geschäften aufgrund der Rechtsgrundlage einer Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz, das Handeln erlaubt. Dann kann dieses staatlich erlaubte Handeln nicht zugleich einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG dem Grunde nach darstellen. So das OLG Zweibrücken in einem Urteil vom 30. Juni 2022 (Az.: 4 U 2020/21).

Bestehende Erlaubnis einer Behörde kann nicht Verstoß gegen § 3a UWG begründen – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt bezogen auf den zu entscheidenden Sachverhalt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem wie folgt aus:

„…Selbst wenn die Verordnung der Landesregierung vom 13. März 2007 von Anfang an rechtswidrig gewesen sein sollte, steht dem Erfolg der Klage entgegen, dass die Norm das mit der Klage beanstandete Verhalten der Beklagten ausdrücklich gestattet.

Es ist anerkannten Rechts, dass der Tatbestand eines unlauteren Wettbewerbsverhaltens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 3a UWG) nicht erfüllt ist, wenn und solange ein Marktverhalten (eine geschäftliche Handlung) von den zuständigen Behörden als rechtlich zulässig bewertet und insbesondere durch einen (nicht nichtigen) begünstigenden Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) ausdrücklich erlaubt ist (BGH, Urteil vom 23.06.2005, I ZR 194/02, GRUR 2005, 778 unter II.1. – Atemtest; BGH, Urteil vom 24.09.2013, I ZR 73/12, GRUR 2014, 405, Tz.15 – Atemtest II; BGH, Urteil vom 30.04.2015, I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228, Tz. 31 – Tagesschau-App; BGH, Urteil vom 13.09.2018, I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Tz. 27 – Prozessfinanzierer; BGH, Urteil vom 13.12.2018, I ZR 3/16, GRUR 2019, 298, Tz. 24 – UBER BLACK II; BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 16. Ed. 25.3.2022, UWG (i.d.F. v. 28.5.2022) § 5 Rn. 226, 227; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 3a Rn. 1.48). Wegen der sog. „Tatbestandswirkung“ derartiger Verwaltungsakte sind diese einer Nachprüfung durch die (Wettbewerbs-) Zivilgerichte entzogen, auch wenn das Gericht die behördliche Erlaubnis für rechtswidrig hält.

Eine dementsprechende „Legitimation“ oder „Legalisierung“ wettbewerblichen Verhaltens (hier: der Feriensonntagsöffnungen im Ladenlokal der Beklagten in dem ZFO) muss aber gleichermaßen angenommen werden, wenn die beanstandete geschäftliche Handlung nicht (bloß) durch (Einzelfall-) Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, sondern – wie im Streitfall – unmittelbar durch eine selbst vollziehende Erlaubnis des Verordnungsgesetzgebers – mag diese auch möglicherweise einer Kontrolle am Maßstab höherrangigen innerstaatlichen Rechts nicht Stand halten – ausdrücklich erlaubt ist. Anders verhielte es sich nur, wenn das positive Recht (die Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 LadöffnG) sich in einem solch unerträglichen Maß von der Gerechtigkeit entfernte, dass das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen hätte (sog. Radbruch’sche Formel). Ein derart extrem gelagerter Ausnahmefall liegt, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, hier offensichtlich nicht vor….“

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