OLG Frankfurt a.M.: § 30 BOKraft ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG

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§ 30 BOKraft ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG – So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 2. Juni 2022 (Az.: 6 U 60/21) in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren rund um das Angebot von Mietwagen über Apps zur Nutzung für durch den Fahrgast bestimmte Fahrtstrecken ohne die Nutzung eines Wegstreckenzählers. Dazu existiert die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (abgekürzt: BOKraft) und dort § 30.

§ 30 BOKraft ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sieht in § 30 BOKraft eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG und begründet dies in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Bei § 30 BOKraft handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten der Mietwagenunternehmen zu regeln, indem sie die Ausrüstung vorgibt, die es ermöglicht, dass Beförderungsentgelte – wie im Mietwagenverkehr üblich – nach der zurückgelegten Strecke zu berechnen (Erbs/Kohlhass, Strafrechtliche Nebengesetzte, 236. EL Mai 2021, BOKraft § 30 RN 1; König BB 2015, 1095)….“