§ 2a V VermAnlG stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG – So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 19. Mai 2022 (Az.: 6 U 251/21) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und damit gerichtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen, die Crowdinvesting-Plattformen für Vermögensanlagen in Immobilien-Projekte im Internet bereitstellen. Unter anderem war durch das einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend machende Unternehmen vorgebracht worden, dass das andere Unternehmen einen unzulässigen Eigenvertrieb vornehme und damit gegen § 2a V 1 VermAnlG verstoße. Es wurde zur Begründung des Anspruchs vorgebracht, dass Interessenverflechtungen zwischen dem in Anspruch genommenen Unternehmen als Plattformbetreiberin der Crowdinvesting-Plattform und der Emittentin der Vermögensanlagen. Dies wurde schlussendlich durch das Gericht auch bejaht und dem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung nach § 8 I UWG stattgeben.
§ 2a V VermAnlG stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG – Ansicht des Gerichts
Die Richter des OLG Frankfurt a.M. sahen aber in § 2a V VermAnlG eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG und begründete diese Rechtsansicht in den Entscheidungsgründen des Urteils wie folgt:
„…Bei § 2a Abs. 5 VermAnlG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Nach dieser Bestimmung ist das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen nicht zulässig, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, bestehen….
Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 6.6.2019 – I ZR 67/18, Rn 28, juris – Erfolgshonorar für Versicherungsberater)….
Die Bestimmung des § 2a Abs. 5 VermAnlG dient dem Anlegerschutz (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/12568, S. 162). Nach § 2a VermAnlG sind Angebote, die sich auf bestimmte Vermögensanlagen beziehen und die im Wege einer sogenannten Schwarmfinanzierung platziert werden, von der Prospektpflicht befreit. Diese Befreiung korrespondiert mit Verpflichtungen des Vermittlers zum Schutz des Anlegers, namentlich mit der Einhaltung einer Gesamtemissionsgrenze und der Erlaubnispflicht für den Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform, die dazu führt, dass z.B. die Einhaltung anlegerbezogener Anlagegrenzen zu prüfen sind (vgl. Habersack/Mülbert/Schlitt KapMarktInfo-HdB, § 8. Prospekt für Vermögensanlagen und Vermögensanlagen-Informationsblatt Rn 37, beck-online). Zu diesen Pflichten gehört auch, dass zwischen dem Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform und dem Emittenten keine maßgeblichen Interessenverflechtungen im Sinne des § 2a Abs. 5 VermAnlG bestehen dürfen. Denn derartige Interessenverflechtungen können dazu führen, dass dem Anleger eine ungeeignete Anlage vermittelt wird. Dieses Schutzinteresse des Anlegers wird gerade durch die Marktteilnahme, also die Inanspruchnahme der Vermittlungsleistung berührt….
Der Charakter als Marktverhaltensregelung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 18 Nr. 1a VermAnlG der BaFin als Aufsichtsbehörde eine Untersagungsbefugnis zusteht, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass entgegen § 2a Absatz 5 VermAnlG Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internetdienstleistungsplattform betreibt, bestehen. Die behördliche Untersagungsbefugnis schließt nicht aus, den Normverstoß zum Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Verbots zu machen….“