Wettbewerbsrecht

BGH: § 79 II ZPO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

§ 79 II ZPO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Und ein Verstoß dagegen somit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der einen Unterlassungsanspruch begründet. So der BGH in seinem Urteil vom 10. März 2022 (Az.: I ZR 70/21). Hintergrund der Streitigkeit war ein Mahnverfahren eines Rechtsanwaltes, geführt für einen Mandaten wegen eines Haftpflichtfalls, gegen einen Versicherungskunden. Nur der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wurde durch die Haftpflichtversicherung der Person eingelegt, gegen die der Vollstreckungsbescheid gerichtet war.

Darin sah der Rechtsanwalt einen Verstoß gegen § 79 II ZPO und damit auch das Wettbewerbsrecht.

§ 79 II ZPO regelt, welche Personen als Bevollmächtigte Personen in einem Rechtsstreit vertreten dürfen. Dazu gehört nach Ansicht des abmahnenden Rechtsanwaltes die Haftpflichtversicherung nicht.

§ 79 II ZPO ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Ansicht des Gerichts

Der BGH sieht hier in § 79 II ZPO zunächst eine Marktverhaltensregelung und begründet iun den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Die Bestimmung des § 79 Abs. 2 ZPO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (zur Vorgängervorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 – I ZR 122/09, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] = WRP 2011, 463 – Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Sie dient der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH, GRUR 2011, 352 [juris Rn. 17] – Makler als Vertreter im  Zwangsversteigerungsverfahren) und ist daher geeignet, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen….“

Im Streitfall bejahte das Gericht den Unterlassungsanspruch ebenfalls und begründete unter anderem wie folgt:

„…An diesen Voraussetzungen einer Unentgeltlichkeit, die für alle in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufgeführten Personen gilt und damit prägend für diesen Ausnahmetatbestand ist, fehlt es im Verhältnis des Haftpflichtversicherers zu seinem Versicherungsnehmer. Der Versicherer ist im Rahmen des entgeltlichen Versicherungsvertrags verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretenden Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Die Versicherung umfasst nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VVG zudem die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche entstehen, soweit die Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Haftpflichtversicherer im Parteiprozess Teil einer entgeltlichen Vertragsbeziehung und unterfällt nicht dem Begriff der Unentgeltlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller/Althammer aaO § 79 Rn. 7; Zschieschack, NJW 2010, 3275)…“

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