Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:§ 43 II StBerG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

§ 43 II StBerG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Ein Steuerberater darf aufgrund dieser Vorschrift nicht mit der Angabe „Mediator nach § 7 a BORA“ ohne räumliche Abgrenzung zu der Berufsbezeichnung als Steuerberater werben, im Streitfall auf einem verwendeten Briefbogen.

Das OLG Frankfurt a.M. hatte für sein Urteil vom 24. Februar 2022 (Az.: 6 U 185/20) einen solchen Briefbogen rechtlich zu bewerten. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 43 II StBerG als gegeben und ordnete diese Regelung auch als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ein.

§ 43 II StBerG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Einordnung des Gerichts

Das Gericht sieht in der benannten Vorschrift eine Marktverhaltensregelung und begründet unter anderem wie folgt:

„…Nach dieser Vorschrift ist dem Steuerberater die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze sind im beruflichen Verkehr unzulässig. Die Vorschrift stellt eine Konkretisierung des Verbots der berufswidrigen Werbung nach §§ 57, 57 a StBerG dar (Kuhls/Willerscheid, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, § 43 Rn 6). Sie dient der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren einer Irreführung, die sich aus der eine besondere Sachkompetenz zum Ausdruck bringenden Berufsbezeichnung oder daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so für Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (BGH, Urteil vom 16.1.1981 – I ZR 29/79 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft, juris Rn 14; BGH, Urteil vom 10.3.1988 – I ZR 217/85 – Buchführungs- und Steuerstelle, juris Rn 13). Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9.6.2010 (1 BvR 1198/10, Rn 13, 15) ausgeräumt. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass nach wie vor ein Bedürfnis der Allgemeinheit zum Schutz vor einem Wildwuchs an nicht amtlichen Zusätzen zur Berufsbezeichnung besteht. Ein „Zusatz“ im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG sei nur zu verneinen, wenn eine klare räumliche Trennung zwischen der Besuchsbezeichnung „Steuerberater“ und dem Zusatz bestehe (BVerfG a.a.O. Rn 17, 20)….Bei § 43 Abs. 2 StBerG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie – wie ausgeführt – der Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes und dem Schutz der Allgemeinheit vor Irreführung dient (so auch BGH a.a.O. – zum alten Recht)…“

§ 43 II StBerG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Anwendung der Vorschrift im Entscheidungsfall durch das Gericht

Auch die konkrete, durch das Gericht zu bewertende Verwendung der Angabe auf dem Briefbogen sah das Gericht als unzulässig an und sah daher den Unterlassungsanspruch als gegeben an.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Bei dem Begriff „Mediator“ handelt es sich nicht um eine amtlich verliehene Berufsbezeichnung. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 12.7.2010, mit der dem Beklagten bestätigt wird, die Bezeichnung „Mediator“ führen zu dürfen. Die Kammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie hat den Beklagten mit diesem Schreiben aber nicht die Bezeichnung „Mediator“ als Berufsbezeichnung amtlich verlieren.

Amtlich verliehen im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG ist eine Berufsbezeichnung dann, wenn der Berufsangehörige zu ihrer Führung durch eine hierzu gesetzlich ermächtigte Behörde förmlich verpflichtet oder berechtigt worden ist. Dies geschieht durch Aufnahme in einem Berufstand aufgrund eines geregelten Prüfungs- und Zulassungs- beziehungsweise Berufungsverfahrens (Kuhls/Willenscheid, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, § 43 Rn 23).

Die Ausbildung zum Mediator ist in der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) geregelt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen nach § 2 ZMediatAusbV entspricht (§ 5 Abs. 2 ZMediatAusbV). Die Ausbildungseinrichtung stellt für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine Bescheinigung aus, wenn der Teilnehmer einen Ausbildungslehrgang mit 120 Präsenzstunden sowie eine Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Comediator durchgeführte Mediation absolviert hat (§ 2 Abs. 6 ZMediatAusbV). Daraus folgt, dass es sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei der Bezeichnung „Mediator“ nicht um eine amtlich verliehene Berufsbezeichnung handelt….

Ausweislich der Anlage K1 hat der Beklagte den Zusatz „Mediator § 7 a BORA“ an mehreren Stellen im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt, und zwar auf der ersten Seite oben rechts, unten links und auf der unteren Hälfte der zweiten Seite….“

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