E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Blackweek dauert 1 Woche

Blackweek dauert 1 Woche – Ist der Zeitraum für beworbene Sonderangebote länger, kann eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen.

So entschieden durch das OLG Hamburg in einem Urteil vom 21. Oktober 2021 (Az.: 3 U 105/20) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Mitbewerbern, die Online Matratzen anbieten.

Der abgemahnte Mitbewerber hatte am 25.1.2019 mit einem Werbebanner auf der Startseite des betriebenen Onlineshops mit folgender Angabe geworben:

    „30 % AUF ALLES ZUR BLACK WEEK! NUR MIT DEM CODE BLACK 30. ENDET BALD! (siehe AGB)“

Zudem wurde an gleicher Stelle, der Startseite des Onlineshops mit folgender Angabe geworben:

„BLACK WEEK

 30 % RABATT AUF ALLES

 Nur für kurze Zeit. Bitte AGBs beachten.“

Die Erläuterung in den AGB war wie folgt:

㤠23 Black Friday Rabatt

 · Der Black Friday Rabattcode (BLACK30) ist gültig vom 25.11. – 08.12.2019.

  · Der Rabattcode wird nach dem 08.12.2019 nicht mehr einlösbar sein.“

Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch

Blackweek dauert 1 Woche – Einordnung des Gerichts

Das Gericht sieht hier eine Irreführung, da der Aktionszeitraum keine „Week“ war, sondern ein längerer Zeitraum.

Das Gericht äußert in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Mit der Antragstellerin geht der Senat geht davon aus, dass maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Angabe „Black Week“ im Wortsinn, d.h. als Werbeaktion mit einer Dauer von einer Woche verstehen.

Der Verkehr versteht unter dem Begriff „Week“ eine Kalenderwoche, d.h. einen Zeitraum von 7 Tagen. Das englische Wort „Week“ wird auch von Personen mit nur geringen Englischkenntnissen zutreffend mit „Woche“ übersetzt. Daran ändert auch der vorangestellte Begriff „Black“ nichts. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen vertraut sind, versteht er den Bestandteil „Black“ als Hinweis auf eine Rabattaktion, ohne dass dies mit einem Hinweis auf die Dauer der Rabattaktion verbunden wäre. Soweit dem angesprochenen Verkehr die sog. Black Friday-Aktionen nicht bekannt sind, wird die Angabe „Black“ zutreffend mit „Schwarz“ übersetzt, ohne dass sich daraus konkrete Hinweise auf die Dauer der beworbenen „Black Week“ ergeben würde.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem Umstand, dass andere Rabattaktionen, insbesondere die sog. Black Friday-Aktionen häufig – entgegen dem eigentlichen Wortlaut – nicht nur einen Tag, nämlich einen bestimmten Freitag im Jahr, sondern länger andauern, nicht, dass der Verkehr Gleiches für die vorliegend beworbene Black Week-Aktion annimmt. Auch die von der Beklagten angeführte Medienberichterstattung (Anlage B 5) ändert nichts an dem Verkehrsverständnis bzgl. der hier zur Beurteilung anstehenden „Black Week“- Aktion. Soweit in dem vorgelegten Spiegel-Beitrag vom 28. November 2019 von einem „wochenlangen Shoppingevent“ die Rede ist, trifft dies keine Aussage darüber, wie der vorliegend von der Antragsgegnerin angesprochene Verkehr den Begriff der „Black Week“ im Rahmen der streitgegenständlichen Werbung versteht. Das Verkehrsverständnis wird auch nicht, wie die Beklagte meint, dadurch beeinflusst, dass der angesprochene Verkehr unter „Weihnachtsangeboten“ auch solche Angebote verstehe, die nicht nur an den Weihnachtsfeiertagen, sondern auch in den Vorwochen existieren. Das Verständnis von „Weihnachtsangeboten“, die in der Regel in der Zeit vor Weihnachten unterbreitet werden und – naheliegender Weise – den Erwerb von Geschenken vor dem Weihnachtsfest betreffen, trifft keine Aussage darüber, wie der Verkehr den Begriff des „Black Week“-Rabatts versteht….“

Blackweek dauert 1 Woche – Aufklärung durch Hinweis auf AGB nicht ausreichend und begründet eigenen Unterlassungsanspruch

Der Hinweis auf die AGB ist nicht ausreichend und stellt einen eigenen Verstoß dar, nämlich einen Verstoß gegen § 3a UWG. Dies begründet sich darin, dass § 6 I Nr.3 TMG nicht eingehalten wurde. Dies ist eine Marktverhaltensregelungen, die hier nicht eingehalten war.

Das Gericht äußert in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, klar als solche erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und unzweideutig angegeben sein. Bei einem befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben (Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 5a Rn. 5.47).

Die Angaben zum Zeitraum der Rabattaktion in den AGB der Antragsgegnerin waren weder hinreichend leicht zugänglich noch waren sie klar und eindeutig….

Dies zugrunde gelegt sind die Angaben zum zeitlichen Ende der beworbenen Rabattaktion nicht als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen. Anders als in den von der Antragsgegnerin mit der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Beispielen der Bewerbung von Rabattaktionen ist der Aktionszeitraum bei der vorliegenden Rabattwerbung nicht unmittelbar angegeben worden. Die angesprochenen Verbraucher hatten zwar Anlass, den Aktionszeitraum in den AGB nachzulesen. Denn in der Werbung hieß es in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Angabe „BLACK WEEK“ und „30% RABATT AUF ALLES“ weiter „Nur für kurze Zeit. Bitte AGB’s beachten“ (Anlage AS 1). Angesichts dieses Hinweises bestand Anlass, die genannten AGB aufzusuchen, zumal der angesprochene Verkehr nicht wissen konnte, wann die „Black Week“-Aktion begonnen hatte, so dass deren Ende schon deshalb offen war. Die Informationen zum zeitlichen Ende der Rabattaktion waren nicht leicht zugänglich. Dazu reicht es nicht aus, dass – wie hier geschehen – zwar auf die AGB verwiesen wird, dies jedoch ohne unmittelbare Verlinkung zu den AGB erfolgt. Denn vorliegend konnte der Nutzer die AGB nicht unmittelbar aufrufen, sondern musste diese AGB bzw. den entsprechenden Link zunächst suchen. Zwar handelt es sich bei dem unteren Ende der Internetseite um eine Stelle, an der auch andere Anbieter auf ihre AGB verweisen. Es handelt sich jedoch nicht um die einzige Stelle. Der Verweis auf AGB findet sich – gerichtsbekannt – häufig auch am oberen Rand der Internetseite oder in ihrem seitlichen Bereich. Zwar war der Link zu den AGB noch auf derselben Internetseite, auf der sich auch die streitgegenständliche Rabattwerbung befand, angebracht. Er war auch zutreffend bezeichnet. Der Link befand sich jedoch nicht im sichtbaren Bereich der Internetseite, sondern erst an deren Ende. Zum Auffinden des entsprechenden Links war es erforderlich, in mehreren Schritten herabzuscrollen, um den Link am Ende der Internetseite auffinden zu können. Das ist nicht mehr als leicht zugänglich i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen….“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner