E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

Neues UWG 2022- Teil 2

Neues UWG 2022:- Teil 2 Anpassung der sog. „Schwarzen Liste“ des UWG

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues UWG 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen des UWG vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht. Hintergrund der Neuregelungen sind Richtlinien der EU.

Überdies wird auch der Anhang I zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um vier neue Handlungen durch Art. 3 Nr.11 der Richtlinie (EU) 2019/2161 ergänzt. Anhang I ist im UWG als Anhang zu § 3 Abs.3 UWG oder auch „Schwarze Liste“ bekannt und enthält geschäftliche Handlungen, die per se und ohne Ausnahme bei deren Verwirklichung einen Rechtsverstoß darstellen. Betroffen ist hier vor allem der Bereich Werbung in Suchmaschinen und Verbraucherbewertungen.

Der Gesetzgeber hat die die Umsetzung vorgenommen und dazu in dem Anhang zu § 3 III UWG neue Ziffern 11a (verdeckte Werbung in Suchergebnissen), sowie 23a. (Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen), 23b. (Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen) und 23c.(gefälschte Verbraucherbewertungen) eingefügt.

Der genaue Wortlaut ist wie folgt:

„11a. verdeckte Werbung in Suchergebnissen

die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden“

„23a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln“

„23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen

die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen“

„23c. gefälschte Verbraucherbewertungen

die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“

Anpassung der sog. „Schwarzen Liste“ des UWG – Umsetzung durch Unternehmer:innen

Hier müssen Unternehmer:innen die geschäftlichen Handlungsweisen an die neuen Verbotstatbeständen anpassen. Den es gilt: Die Verstöße gegen den Anhang zu § 3 III UWG sind zwingend als unzulässige geschäftliche Handlung zu bewerten, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht kein Argumentationsspielraum in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung, zumindest was die Verwirklichung der Tatbestände betrifft.

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