LG Köln: Wettbewerbsverhältnis muss konkret sein

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Wettbewerbsverhältnis muss konkret sein – Das ist die Voraussetzung für einen Anspruch aus dem UWG, sofern der Anspruch als Mitbewerber geltend gemacht werden soll.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Stand-Up-Comedian, der auf Instagram Videos verbreitet und einem Facebook-Seitenbetreiber,der Videos zur Unterhaltung verbreitet, war ein rechtliches Thema in dem Gerichtsverfahren. Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: 14 O 127/20) unter anderem auch einen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.

Der Verstoß gegen § 5 I TMG wurde durch das Gericht auch aufgrund der tatsächlichen Umständen kurz abgehandelt.

Streitiger war die Frage, ob zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 3 UWG bestand. Es standen sich gegenüber ein Stand-Up-Comedian, der auf Instagram Videos verbreitet und ein Facebook-Seitenbetreiber,der Videos zur Unterhaltung verbreitet.

Das Gericht bejahte das konkrete Wettbewerbsverhältnis und begründete unter anderem wie folgt:

„…Vorliegend ist der Kläger Filmemacher und der Beklagte hauptsächlich als Comedian mit Bühnenaufführungen tätig. Beide nutzen jedoch Accounts auf Social Media Plattformen als Kanäle, um sich selbst und ihre Leistungen darzustellen. Dabei laden beide regelmäßig Videos hoch, um ihre Follower, aber auch andere Nutzer des jeweiligen sozialen Netzwerks zu unterhalten. Insofern handeln beide Parteien auf ihren jeweiligen Accounts als „Content-Creator“ oder „Content-Provider“ mit dem Ziel möglichst hohe Klickzahlen und Followerzahlen zu generieren, um damit weitergehende Leistungen abzusetzen. Beim Beklagten sind dies etwa Kartenverkäufe für seine Bühnenauftritte. Aber hohe Followerzahlen bzw. Klickzahlen führen beim Beklagten auch mittelbar zu ggf. höheren Honoraren bei Buchungen oder bei Auftragsproduktionen. Der Kläger wiederum versucht über seine Facebook Seite „Q “ den Absatz von Merchandise zu fördern.

Auch wenn die Parteien demnach im Ausgangspunkt andersartige kreative Leistungen schaffen und andere Produkte oder Leistungen zur Generierung von Einnahmen anbieten, bedienen sich beide derselben Art von Medium, um ihre Adressaten zu erreichen, nämlich Social Media Accounts. Dass bei den hier streitgegenständlichen Accounts einer bei Facebook und einer bei Instagram aufzufinden ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, weil beide Plattformen einerseits in unmittelbarer Konkurrenz stehen und andererseits von vielen Internetnutzern gleichermaßen genutzt werden. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass beide Plattformen zur Facebook-Gruppe gehören und auch zwischen den Plattformen eine gewisse Verknüpfung durch die Möglichkeit zum Teilen von Inhalten besteht. Über diese Social Media Kanäle sprechen beide Parteien mit ihrem „Content“, also vor allem Videos mit wenigen Minuten Laufzeit zur Unterhaltung, die an entsprechenden unterhaltsamen Videos interessierten Nutzer als Adressaten an. Dabei ist auch davon auszugehen, dass Nutzer, die ein bestimmtes Video auf einem Kanal wahrnehmen dieses Video oder Ausschnitte daraus auf einem anderen Kanal wiedererkennen. Bei der Vielzahl von Social Media Seiten mit Unterhaltungszweck kommt dabei der Originalität des Contents keine unbedeutende Bedeutung zu. Besonders originelle und unterhaltsame Videos sind etwa auch besonders zur Etablierung nachhaltiger Bekanntheit der bereitstellenden Accounts geeignet. Erscheint ein Beitrag jedoch als kopiert oder sonstwie schlicht übernommen, kann dies der Beliebtheit eines Social Media Kanals abträglich sein.

Auf dieser Grundlage geht die Kammer vom Vorliegen eines Substitutionswettbewerbs zwischen den Parteien aus. Denn beide Parteien versuchen mit ihren Videos abstrakt denselben Adressatenkreis zu erreichen. Nutzer können sowohl über den einen als auch den anderen Account gleichartige Videos konsumieren. Mit Blick auf den Unterhaltungszweck sind beide Kanäle austauschbar, auch wenn die Art und Weise des Humors oder die Thematik andere sein sollten. Die Übernahme von fremden Content und die Präsentation dessen als eigener Content kann dabei das Wettbewerbsverhalten des eigentlichen Schöpfers erheblich stören. Denn die besondere Aufmerksamkeit, die zu hohen Klickzahlen, mehr Followern und Anschlusstransaktionen führt, kommt insofern eher demjenigen zu, dessen Video von den Nutzern zuerst gesehen wird, während bei einer etwaigen späteren Kenntnisnahme desselben Videos der Unterhaltungswert geringer wird, das Video als Kopie angesehen wird und bzw. oder eine geringere Bereitschaft zur weiteren Auseinandersetzung mit dem Kanal besteht…“