E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Bio-Bauern & Onlineshop, in dem Müslimischungen verkauft werden. Damit findet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung, da beide Streitparteien Mitbewerber sind. Der Unterschied der Vertriebswege stehen dem nicht entgegen. In der Folge stehen dem Mitbewerber auch alle Ansprüche zur Verfügung, sofern begründet, die das UWG zur Verfügung stellt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Frage der Mitbewerbereigenschaft in einem Urteil vom 11. November 2021 (Az.: 6 U 81/21) zu klären.

Das Gericht führt zur Begründung der Entscheidung, dass im Streitfall ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorlag, unter anderem aus:

„…Die Parteien bieten beide Müslimischungen und Zutaten dafür (Körner und Kerne) an. Es liegen also austauschbare Produkte vor. Entgegen der Ansicht des Landgerichts richten sich die Produkte auch an denselben Kundenkreis, nämlich an Endverbraucher. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Teil auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich als Lieferant von Hofläden tätig ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller nur Großmengen ab 5 kg abgibt. Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof). Die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hängt nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab. Auf die am 1.12.2021 in Kraft tretende Neufassung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, die einen Vertrieb der maßgeblichen Waren in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich voraussetzt, kommt es im Streitfall nicht an….Zu Unrecht meint das Landgericht auch, die Parteien seien nicht auf demselben räumlichen Markt tätig. Insoweit genügt eine Überschneidung der Märkte. Die Antragsgegnerin bietet ihre Leistungen bundesweit im Online-Handel an, mithin auch in Stadt1, wo der Antragsteller seinen Hof betreibt…“

Wichtiger Hinweis:

Die Entscheidung erfolgte bei Anwendung des § 8 III 1 alter Fassung UWG. Seit dem 1.12.2021 ist der Begriff des Mitbewerbers anders definiert und an die Einhaltung von genannten Voraussetzungen geknüpft.

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